Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §137b Abs1Rechtssatz
Mit Tätigkeit "im Leitungsorgan" im Sinne des § 137b Abs. 1 GewO 1994 ist die Angehörigkeit zu dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person gemeint: Unter einem Leitungsorgan versteht das (nationale) Gesellschaftsrecht jenes Organ einer Gesellschaft, das die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt, z.B. der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Unter Geschäftsführung werden "geschäftsleitende Tätigkeiten" verstanden, also alle leitenden Maßnahmen organisatorischer, kaufmännischer und personeller Art, die erforderlich sind, um die Aufgaben einer Gesellschaft zu erfüllen. Zur Geschäftsführung gehört auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Die - insbesondere für einen organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person charakteristische - zivilrechtliche Vertretungsmacht ist nicht Rechtsfolge der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (vgl. sinngemäß VwGH 28.6.1990, 88/04/0009). Als dem Leitungsorgan iSd § 137b Abs. 1 GewO 1994 angehörige Personen sind sohin die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" ist, zu verstehen.Mit Tätigkeit "im Leitungsorgan" im Sinne des Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 ist die Angehörigkeit zu dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person gemeint: Unter einem Leitungsorgan versteht das (nationale) Gesellschaftsrecht jenes Organ einer Gesellschaft, das die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt, z.B. der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Unter Geschäftsführung werden "geschäftsleitende Tätigkeiten" verstanden, also alle leitenden Maßnahmen organisatorischer, kaufmännischer und personeller Art, die erforderlich sind, um die Aufgaben einer Gesellschaft zu erfüllen. Zur Geschäftsführung gehört auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Die - insbesondere für einen organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person charakteristische - zivilrechtliche Vertretungsmacht ist nicht Rechtsfolge der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer vergleiche sinngemäß VwGH 28.6.1990, 88/04/0009). Als dem Leitungsorgan iSd Paragraph 137 b, Absatz eins, GewO 1994 angehörige Personen sind sohin die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit" ist, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040021.J01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024