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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1993, Zl. 4.321.420/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der am 5. September 1991 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Nigerias, die an diesem Tag in das Bundesgebiet eingereist ist - mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. Oktober 1991 sowie die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurden.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag nach den im Sachverhalt unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid damit, sie sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen und sei aus politischen Gründen auch nicht verfolgt worden. Ihre Religion habe sie frei ausüben können. Auch wegen ihrer Rasse oder Nationalität sei sie nicht verfolgt worden. Sie habe ihre Heimat vielmehr deshalb verlassen, weil ihr Mann habe flüchten müssen. Ihr Mann habe Nigeria verlassen und sie sei einige Male von Polizisten aufgesucht und befragt worden, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe geantwortet, daß sie den Aufenthalt nicht kenne, doch hätten die Polizisten sie diesbezüglich immer wieder belästigt. Als die Beschwerdeführerin erfahren habe, daß sich ihr Mann in Libyien aufhalte, habe sie sich einen Reisepaß besorgt und sei legal aus Nigeria ausgereist. In ihrer Berufung habe sie ausschließlich auf die Berufungsausführungen ihres Gatten verwiesen, im übrigen ihre bei der Ersteinvernahme gemachten Angaben bestätigt.
In der Beschwerde wird nunmehr geltend gemacht, der Beschwerdeführerin komme Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 deswegen zu, weil sie auf Grund ihrer Ausreise im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland der Verfolgung ausgesetzt sei. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sei vorerst entgegnet, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 AsylG 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise daraufhin zu wirken haben, daß für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen; erforderlichenfalls wären Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Falle hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung dieser Angaben zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. insbesondere hg. Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803 und vom 26. November 1993, Zl. 93/01/0108). Die Beschwerdeführerin hat sich zur Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft im gesamten Verwaltungsverfahren ausschließlich darauf bezogen, von der Polizei über die Flucht ihres Mannes mehrmals befragt und "belästigt" worden zu sein. Dies stellt jedoch keine Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 dar, wie offenbar die Beschwerdeführerin auch selbst erkennt, macht sie doch in der Beschwerde ausschließlich als "Nachfluchtgründe" geltend, der angefochtene Bescheid habe sich mit der Problematik, was passiere, wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus dem Heimatstaat sowie der Flucht ihres Gatten aus diesem Staat wieder dahin zurückkehre, nicht auseinandergesetzt. Die Behauptung, aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin mit schärferen und härteren Repressalien zu rechnen, war jedoch niemals Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und kann demnach gemäß § 41 VwGG als Neuerung vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011553.X00Im RIS seit
20.11.2000