RS Vwgh 2024/2/12 Ra 2023/10/0437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56
SchUG 1986 §25 Abs2 idF 2022/I/165
SchUG 1986 §25 Abs2 lita idF 2022/I/165
SchUG 1986 §25 Abs2 litc
SchUG 1986 §71 Abs2 litc idF 2021/I/019
SchUG 1986 §71 Abs2a idF 2021/I/019
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 (dort: lit. c) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des § 71 Abs. 2a SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten.Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, (dort: Litera c,) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100437.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten