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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 (dort: lit. c) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des § 71 Abs. 2a SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten.Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, (dort: Litera c,) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100437.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024