RS Vwgh 2024/2/15 Ra 2023/02/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2024
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Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art133 Abs4
HundehalteG OÖ 2002 §15 Abs1 Z2
HundehalteG OÖ 2002 §3 Abs2 Z1
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §88 Abs1
StPO 1975 §190
StPO 1975 §190 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob - im Hinblick auf die über die Gefährdung von Menschen nach § 3 Abs. 2 Z 1 OÖ HundehalteG 2002 hinausgehende, eingetretene Körperverletzung - dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK vorliegt, ist nach der in der Rechtsprechung des VwGH übernommenen Judikatur des EGMR darauf abzustellen, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben und ob die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste sowie umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (EGMR 14.1.2010, Tsonyo Tsonev gg. Bulgarien [Nr. 2], 2376/03). In der Rechtssache Maresti erblickte der EGMR eine Doppelbestrafung auch dann, wenn der Tatbestand eines der beiden in Rede stehenden Delikte im Unterschied zum anderen keine körperliche Verletzung des Beschuldigten erforderte, in concreto aber in beiden Fällen eine solche ein Element der Prüfung gewesen sei, die zu einem Schuldspruch geführt habe (EGMR 25.6.2009, Maresti gg. Kroatien, Nr. 55759/07; VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017; 12.10.2023, Ra 2023/09/0073). Selbst wenn also vorliegend davon auszugehen wäre, dass die Einstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO 1975 rechtskräftig geworden ist, ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall dieselben Fakten ("idem") angeklagt gewesen wären: Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der fahrlässigen Körperverletzung geprüft, mithin insbesondere das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt (so auch das VwG, das die Körperverletzung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen bei der Prüfung der Doppelverfolgung gestellt hat). Demgegenüber war dieses Faktum nicht Gegenstand der verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung, ging es dort vielmehr darum, dass der Revisionswerber den Hund nicht in einer Art und Weise beaufsichtigt habe, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden; der Hund des Revisionswerbers habe eine Kellnerin "angegriffen". Das Faktum der Verletzung war somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Zur Beurteilung der Frage, ob - im Hinblick auf die über die Gefährdung von Menschen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ HundehalteG 2002 hinausgehende, eingetretene Körperverletzung - dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK vorliegt, ist nach der in der Rechtsprechung des VwGH übernommenen Judikatur des EGMR darauf abzustellen, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben und ob die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste sowie umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (EGMR 14.1.2010, Tsonyo Tsonev gg. Bulgarien [Nr. 2], 2376/03). In der Rechtssache Maresti erblickte der EGMR eine Doppelbestrafung auch dann, wenn der Tatbestand eines der beiden in Rede stehenden Delikte im Unterschied zum anderen keine körperliche Verletzung des Beschuldigten erforderte, in concreto aber in beiden Fällen eine solche ein Element der Prüfung gewesen sei, die zu einem Schuldspruch geführt habe (EGMR 25.6.2009, Maresti gg. Kroatien, Nr. 55759/07; VwGH 21.8.2023, Ra 2023/03/0017; 12.10.2023, Ra 2023/09/0073). Selbst wenn also vorliegend davon auszugehen wäre, dass die Einstellung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, StPO 1975 rechtskräftig geworden ist, ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall dieselben Fakten ("idem") angeklagt gewesen wären: Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der fahrlässigen Körperverletzung geprüft, mithin insbesondere das Faktum der Verletzung ins Zentrum ihrer Überlegungen gestellt (so auch das VwG, das die Körperverletzung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen bei der Prüfung der Doppelverfolgung gestellt hat). Demgegenüber war dieses Faktum nicht Gegenstand der verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung, ging es dort vielmehr darum, dass der Revisionswerber den Hund nicht in einer Art und Weise beaufsichtigt habe, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden; der Hund des Revisionswerbers habe eine Kellnerin "angegriffen". Das Faktum der Verletzung war somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020226.L03

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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