RS Vwgh 2024/2/19 Ra 2022/12/0125

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Veröffentlicht am 19.02.2024
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DGO Graz 1957 §48 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0214 E 4. September 2014 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird (vgl. zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.Aus Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird vergleiche zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120125.L02

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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