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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0214 E 4. September 2014 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird (vgl. zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.Aus Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird vergleiche zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120125.L02Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024