RS Vwgh 2024/2/21 Ra 2023/01/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a Abs8
SPG 1991 §84 Abs1b Z3
VStG §27 Abs1
VStG §27 Abs2
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Unterlassungsdelikts im Sinne des § 84 Abs. 1b Z 3 SPG 1991 ist nach § 27 Abs. 2 VStG jene Behörde (örtlich) zuständig, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0010, Punkt 6., zu § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, betreffend die Unterlassung der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs). Dabei ist allerdings zu beachten, dass der zweite Absatz des § 27 VStG nur im Zusammenhalt mit dem vorausgehenden ersten Absatz, und zwar so verstanden werden kann, dass es sich jedenfalls insgesamt um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte (vgl. VwGH 20.2.1964, 1018/63 = VwSlg. 6245 A/1964; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116). Nach § 27 Abs. 2 VStG kann daher - durch Setzung der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. - zur Verfolgung des in Rede stehenden Unterlassungsdelikts nur eine (sachlich zuständige) Strafverfolgungsbehörde örtlich zuständig werden, in deren Sprengel eine Beratungsstelle ihren Sitz hat.Bei Vorliegen eines Unterlassungsdelikts im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, SPG 1991 ist nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG jene Behörde (örtlich) zuständig, die die erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0010, Punkt 6., zu Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967, betreffend die Unterlassung der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs). Dabei ist allerdings zu beachten, dass der zweite Absatz des Paragraph 27, VStG nur im Zusammenhalt mit dem vorausgehenden ersten Absatz, und zwar so verstanden werden kann, dass es sich jedenfalls insgesamt um Behörden handeln muss, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung nach den Umständen des Falles überhaupt begangen werden konnte vergleiche VwGH 20.2.1964, 1018/63 = VwSlg. 6245 A/1964; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0116). Nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG kann daher - durch Setzung der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. - zur Verfolgung des in Rede stehenden Unterlassungsdelikts nur eine (sachlich zuständige) Strafverfolgungsbehörde örtlich zuständig werden, in deren Sprengel eine Beratungsstelle ihren Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010036.L03

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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