RS Vwgh 2024/2/28 Ro 2023/20/0006

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Veröffentlicht am 28.02.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der §§ 1431 ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Art. 137 B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Art. 137 B-VG einklagbare Ansprüche hat der VfGH insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der VfGH zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (§ 1431 ABGB). Zum anderen hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art. 137 B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (§ 1435 ABGB; vgl. dazu VfGH 5.12.2016, A 8/2016).Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der Paragraphen 1431, ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Artikel 137, B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Artikel 137, B-VG einklagbare Ansprüche hat der VfGH insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der VfGH zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (Paragraph 1431, ABGB). Zum anderen hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Artikel 137, B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (Paragraph 1435, ABGB; vergleiche dazu VfGH 5.12.2016, A 8/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023200006.J02

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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