RS Vwgh 2024/2/29 Ro 2022/16/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0035 E 24. Mai 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die - offensichtlich auf § 40a JN Bedacht nehmenden - Worte Die - offensichtlich auf Paragraph 40 a, JN Bedacht nehmenden - Worte

"mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren" in

TP 1 Anm 1 GGG können auch unter Berücksichtigung der TP 1 Anmerkung 1 GGG können auch unter Berücksichtigung der

grundsätzlichen Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an

formelle äußere Tatbestände keineswegs ausdehnend, etwa im Sinn

von "mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren"

gelesen werden, zumal die zuletzt angeführte Gesetzesstelle

nicht auf den das betreffende Verfahren jeweils einleitenden

Schriftsatz (Klage, Beweissicherungsantrag) abstellt, sondern

auf das jeweilige Verfahren selbst (Hinweis E 7.5.1987,

86/16/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160021.J01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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