RS Vwgh 2024/2/29 Ra 2022/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (§ 90 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. auch Ritz, BAO6, § 90 Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (Paragraph 90, Absatz eins, BAO; vergleiche VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf vergleiche auch Ritz, BAO6, Paragraph 90, Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130005.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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