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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (§ 90 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. auch Ritz, BAO6, § 90 Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (Paragraph 90, Absatz eins, BAO; vergleiche VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf vergleiche auch Ritz, BAO6, Paragraph 90, Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen vergleiche VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg 7572 F/2001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130005.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024