TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/21 91/15/0005

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Veröffentlicht am 21.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 impl;
BAO §76 Abs1 litd;
BAO §90 Abs1;
BodenschätzungsG §11 Abs6;
BodenschätzungsG §2 Abs2;
BodenschätzungsG §2 Abs3;
BodenschätzungsG §5 Abs4;
BodenschätzungsG §8;
B-VG Art18 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache M in Gurk, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion von Kärnten vom 22. März 1990, Zl. 105/2-5/87, betreffend Bodenschätzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in R 16, EZ n1, Katastralgemeinde Gurk. Gegen die gemäß § 11 iVm § 1 Abs. 2 und 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. 233, im Finanzamt S in der Zeit vom 20. Oktober bis 20. November 1986 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde Gurk erhob er Berufung. Er begründete diese zunächst mit nach seiner Meinung unrichtigen Einschätzungen wesentlicher Flächen seines Besitzstandes mit "SL" (stark lehmiger Sand), obwohl seine Flächen Schotter als Untergrund hätten und in der Bodenart höchstens als "lS" (schwach lehmiger Sand) eingestuft werden könnten. Auch seien im Schätzungsergebnis nicht alle Sonderverhältnisse berücksichtigt. Wegen stark wechselnder Bodenverhältnisse auf engstem Raum, wegen durch Planierung auf mindestens sechs Hektar gestörter Bodenprofile, wegen anstehender Grobsteine, wegen Staunässe, wegen Wechselfeuchte und Überschwemmung, Frost und Waldschatten, wegen Bodenwelligkeit sowie wegen Heuwerbung seien weitere bzw. höhere als die gewährten Abschläge erforderlich. Auch die Hutweiden seien überhöht bewertet worden.

Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer hierauf gemäß § 275 BAO auf, zu erklären, welche Änderungen er beantrage und die beantragten Änderungen für alle in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einzeln anzuführen und zu begründen.

Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Mängelbehebungsfrist sowie um Zusendung der Katastralmappenblätter Nr. 5.320 bis 5.358 und 5.320 bis 5.366 mit den rechtskräftigen Ergebnissen der vorangegangenen Bodenschätzung und um Zusendung der Beschreibung der Bodenschätzungsergebnisse 1986 in den Feldschätzungsbüchern, insbesondere um Bekanntgabe der Zu- und Abschläge für die Acker- und Grünlandgrundzahl. Weiters begehrte er die Bekanntgabe der zuständigen Wetterstation.

Das Finanzamt gab dem Fristerstreckungsantrag teilweise statt und teilte dem Beschwerdeführer in der Bescheidbegründung mit, daß die begehrte Zusendung der in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Bodenschätzungsergebnisse im Bodenschätzungsgesetz nicht vorgesehen sei, daß er aber bei der Behörde in diese Einsicht nehmen könne.

In seiner Mängelbehebung bezeichnete der Beschwerdeführer das im Landesmusterstück Nr. 241 unterstellte gute "B"-Klima als fragwürdig und meinte, daß für das Gebiet der Gurktaler Alpen in Tallagen nach der Jahresmitteltemperatur höchstens gutes "C"-Klima zu unterstellen sei.

Nach erfolgter Betriebsbesichtigung gab der Landesschätzungsbeirat eine Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers ab. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Äußerung bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Beschreibungen von zwölf Bundes- und Landesmusterstücken (Ablichtungen) mit Erläuterung der Klassenbezeichnungen und einer Erläuterung zum Klima sowie vier Mappenkopien (Teilabschnitte mit Bodenschätzungsergebnissen) übermittelt.

Der Beschwerdeführer führte hiezu in seiner Stellungnahme aus, aus den ihm zugesandten Unterlagen gehe hervor, daß die Bewertung der Parzellen 1223/2 und 1224 ohne Besichtigung durch den Landesschätzungsbeirat abgeändert worden sei. Er beantrage die Zusendung des Protokolles des Landesschätzungsbeirates und, da der technische Leiter der Bodenschätzung bzw. die Finanzlandesdirektion über die Entscheidung des Landesschätzungsbeirates nicht mehr weiter entscheiden könne, ersuchte er um Zustellung "des Bescheides".

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit, daß sie und nicht der Landesschätzungsbeirat zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig sei und daß das Beratungsprotokoll des Landesschätzungsbeirates mangels Öffentlichkeit der Beratungen (vgl. § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung) dem Beschwerdeführer nicht übermittelt werden dürfe. Aus der Stellungnahme des Landesschätzungsbeirates gehe aber hervor, daß einige Bewertungen herabgesetzt worden seien. Die Bewertung der oben erwähnten Parzellen 1223/2 und 1224 sei "zur besseren Einpassung der Ertragsrelationen den Nachbarflächen gegenüber geringfügig erhöht" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berufungsbegehren teilweise Folge, indem sie für die aus den beigeschlossenen Viertelausschnitten der Schätzungskarten hervorgehenden 27 Klassen- und Sonderflächen die Bodenformeln sowie die Boden- und Ackerzahlen bzw. die Grünlandgrund- und Grünlandzahlen feststellte. Lediglich bezüglich der Klassenfläche Nr. 247 wurde die Grünlandzahl zum Nachteil des Beschwerdeführers von 19 auf 22 angehoben. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Berufungsbegehren auf "Unterstellung von gutem C-Klima und Einschätzung seiner gesamten Flächen als lS (lehmiger Sand)" habe aus den schon in einem behördlichen Schreiben vom 13. Februar 1989 detailliert angeführten Gründen nicht entsprochen werden können. Dem Begehren auf Berücksichtigung von Sonderverhältnissen sei durch Anhebung des Abschlags für Frost und für Überschwemmungsgefahr auf einigen Klassenflächen von 4 % auf 6 % teilweise Rechnung getragen worden. Auch sei ein Teil der stark beschatteten Flächen am Hangfuß von der Ackerklassenfläche Nr. 251 zum Grünland abgetrennt worden, wodurch die Bewertung auf diesem Teilstück von 58 auf 42 gesenkt worden sei.

Mit Beschluß vom 26. November 1990, B 590/90-19, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, sind die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. Die Bodenschätzung umfaßt nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme) sowie die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, d.s.

Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse. Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 7 leg. cit. nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland (und dabei jeweils im einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen. Für die Bodenflächen sind gemäß § 8 Bodenschätzungsgesetz Wertzahlen zu ermitteln (für Ackerland Bodenzahl und Ackerzahl, für Grünland Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl). Hiebei sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart, und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen. Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebener Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen. Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.

Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die Musterstücke. Diese sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100 (§ 5 Abs. 3 leg. cit.). Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für die Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände anzuführen. Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle im Sinne des Abs. 5 ebenfalls kundzumachen. Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 6 Bodenschätzungsgesetz unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.

Die zur (allgemeinen) Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse sind gemäß § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der (Einsichtnahme-)Frist als erfolgt. Im Rechtsmittelverfahren gegen die aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten gemäß § 12 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören.

1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe in ihrem in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogenen Schreiben vom 13. Februar 1989 zu den vom Beschwerdeführer beantragten Abschlägen für Sonderverhältnisse einleitend ausgeführt, bei der unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Musterstücke erfolgenden "Einwertung" aller Grundstücke gemäß § 6 Bodenschätzungsgesetz könnten nur "KLEINE Korrekturen der Ertragsrelationen" durch Abschläge für Sonderverhältnisse vorgenommen werden. Es widerspreche dem Aufbau des Bewertungssystems, zur Ermittlung der richtigen Grünlandzahl (Ackerzahl) 60 bis 70 Abschlagsprozente zu gewähren. Die Beschwerde bekämpft die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht mit dem Argument, nirgends sei festgelegt, daß Abschläge für Sonderverhältnisse, die sogar eine Nachschätzung erforderlich machen könnten, nur in einem bestimmten Maximalprozentsatz in bezug auf die Musterstücke gewährt werden dürften. Die belangte Behörde bemerkt hiezu in ihrer Gegenschrift, sie habe mit ihren Ausführungen lediglich zum Ausdruck bringen wollen, falls Abschläge für Sonderverhältnisse in der genannten Höhe erforderlich sein sollten, die Ausgangszahl (Grünlandgrundzahl) des beschriebenen Bodenprofiles nicht mehr als typisch bezeichnet werden könne und daß es sich somit beim Mustergrundstück um kein für die Klassenfläche repräsentatives Durchschnittsprofil handle; auch aus § 8 Abs. 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz gehe hervor, daß die wegen verschiedener Bodenbeschaffenheit unterschiedlichen Ertragsverhältnisse in erster Linie bei der Boden- bzw. Grünlandgrundzahl zu erfassen seien. Abschläge für Sonderverhältnisse seien auch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht von den Mustergrundstücken, sondern von den jeweiligen Boden- bzw. Grünlandgrundzahlen vorzunehmen. Außerdem habe die belangte Behörde im nämlichen Schriftsatz ohnedies zum Ausdruck gebracht, daß sie für alle betroffenen Grundflächen unter Berücksichtigung der Relation zu dem Bundesmusterstück bzw. zu den Landesmusterstücken (angemessene) Abschläge vorgenommen habe.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Wortwahl der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Mißverständnissen führen konnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer recht, wenn er meint, es sei nirgends im Gesetz festgelegt, daß Abschläge für Sonderverhältnisse nur in einem bestimmten Maximalprozentsatz in bezug auf Musterstücke vorgenommen werden dürften. Damit ist jedoch für die Beschwerde noch nichts gewonnen, weil es nicht darum geht, ob so hohe Abschläge für Sonderverhältnisse vorgenommen werden KÖNNTEN, sondern ob derart hohe Abschläge bei der Einwertung aller bzw. einzelner betroffenen Grundstücke nach den gegebenen Verhältnissen GEBOTEN WAREN. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers wird in der Folge näher einzugehen sein.

2. Der Beschwerdeführer wirft den Verwaltungsinstanzen vor, die gebotenen Ermittlungen in bezug auf die tatsächlichen Klimaverhältnisse unterlassen zu haben; dies obwohl durch das von ihm "festgelegte Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik" erkennbar gewesen sei, daß die mit dem Landesmusterstück 241, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Juni 1978, zugrundegelegten Klimadaten und die darin aufscheinende Jahresniederschlagsmenge nicht mit jenen Werten übereinstimmten, die von der zuständigen Wetterstation für dieses Gebiet seit dem Jahr 1951 gemessen worden seien. Bereits eine Anfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hätte genügt, um auf Grund der bekanntgegebenen Werte im Zusammenhang mit allen relevanten Umständen zu einer Bewertung der Klimastufe mit höchstens (gutem) C-Klima anstatt (gutem) B-Klima zu kommen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wäre gewesen, daß die belangte Behörde wegen der tatsächlichen Klimalage nicht einen Zuschlag von 14 %, sondern einen Abschlag von 8 % hätte vornehmen müssen.

Dazu ist folgendes zu sagen:

Um vergleichbare Klimawerte zu erhalten, ist es erforderlich, über einen längeren Zeitraum hindurch anhand einer Vielzahl von Klimadaten durchschnittliche Klimawerte zu errechnen. Die von der Behörde verwendeten Klimadaten umfaßten einen 50-jährigen Zeitraum (1921 bis 1970). Alle vorhandenen Meßdaten der zur Verfügung stehenden Klimastationen wurden zuerst auf diese 50-Jahrreihe hochgerechnet. Dies gilt insbesondere für die Daten der Klimastation Gurk, für die zwar nur für den Zeitraum von 1931 bis 1940 vollständige Meßdaten vorlagen, auf Grund der vorhandenen Daten benachbarter Meßstationen des Gurktales, des Glantales, des Metnitztales und des Krappfeldes jedoch eine größtmögliche Annäherung an realistische Werte erreicht werden konnte. Ebenso wurden auch die vom Beschwerdeführer bezogenen Werte der Station Weitensfeld rechnerisch auf diese 50-Jahrreihe erweitert, um Klimavergleiche anstellen und Klimagrenzen ziehen zu können. Zur Erfassung von klimatologischen Abweichungen ist es erforderlich, die Meßdaten von Stationen unterschiedlicher Höhenlage zu berücksichtigen; dem wurde im vorliegenden Fall durch Heranziehung der Klimastationen Gurk (671 m), Sirnitz (850 m,) und Flattnitz (1430 m) Rechnung getragen. Da im Verfahren der belangten Behörde alle vorhandenen örtlichen Meßdaten Berücksichtigung fanden, bestand für sie daher keine Veranlassung, im Fall des Beschwerdeführers ein meteorologisches Gutachten einzuholen bzw. auf die vom Vater des Beschwerdeführers ermittelten (privaten) Meßdaten Bedacht zu nehmen. Das vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegte Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik kann schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden. Das die tatsächlichen Klimaverhältnisse betreffende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde weist auf Grund des Gesagten keinen wesentlichen Mangel auf.

3. Der Beschwerdeführer meint, im angefochtenen Bescheid fehle jegliche Begründung dafür, weswegen die belangte Behörde von einer wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Ertragsfähigkeit der Verhältnisse gegenüber den Ergebnissen der rechtskräftigen Bodenschätzung aus dem Jahre 1955 ausgehe.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 2 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz sind die Musterstücke der Bodenschätzung in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich die Ertragsverhältnisse der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben haben. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse gemäß Abs. 3 leg. cit. dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen und gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Laut der im Verwaltungsakt in Ablichtung befindlichen Niederschrift vom 27. August 1986 wurde in der Katastralgemeinde Gurk durch zwei Organe der Finanzverwaltung eine Gemeindebegehung zum Zwecke der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse durchgeführt. Im Zuge dieser Begehung wurde festgestellt, daß sich die Klassenflächengrenzen nicht mit der Morphologie decken, die Schätzung der Vergleichsstücke und typischen Grablöcher sich nicht in Übereinstimmung mit den Musterstücken befinden und die Klimaverhältnisse von der Erstschätzung teils nach oben und teils nach unten abweichen. Dadurch sei eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen eingetreten. Daraus ergebe sich, daß eine Neueinschätzung durchzuführen und das Landesmusterstück als Vergleichsstück miteinzubeziehen sei.

Daß sich diese Anlaß für die Bodenschätzung gebende Beurteilung nicht auch in den zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnissen findet, mag als Begründungsmangel des gesonderten Feststellungsbescheides anzusehen sein, vermag der Beschwerde aber schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer das Ergebnis der vorgenommenen Überprüfung, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit gegenüber den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung 1955 eingetreten ist, nicht bestreitet und somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, inwiefern bei einer Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können.

4. Die Beschwerde behauptet Aktenwidrigkeit, insoweit die belangte Behörde bezüglich des Grundstückes 1145, Profilnummer 4 SL/Scho, einen Klimazuschlag von 15 % vornehme, im bezüglichen Vorhalt aber selbst darauf hingewiesen habe, daß bei der Bodenart SL lediglich eine Zurechnung von maximal plus 5 % vorzunehmen sei. Auch sei beim Vergleich mit dem Landesmusterstück 241 davon ausgegangen worden, daß dieses in die Klimastufe mit MITTLEREM B-Klima eingereiht sei, in Wahrheit falle dieses aber in die Stufe GUTES B-Klima.

Mit dieser Behauptung geht der Beschwerdeführer von der unrichtigen Annahme aus, daß das Grundstück der Bodenart SL zuzuordnen sei. In Wahrheit träfe jedoch 1S darauf zu. Soweit die Klimastufe des Landesmusterstückes im angefochtenen Bescheid unrichtig angeführt ist, handelt es sich um einen im Hinblick darauf, daß bei der Bewertung selbst von der richtigen Klimastufe des Landesmusterstückes 241 ausgegangen worden war, nicht entscheidungswesentlichen Ausfertigungsfehler des angefochtenen Bescheides.

5. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Einwertung des Landesmusterstückes 241 geltend macht, läßt er hiebei den an anderer Stelle von ihm selbst hervorgehobenen Charakter dieser Einwertung als Rechtsverordnung außer Betracht. Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf § 5 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz - weil das Musterstück nicht mehr als Vergleichsfläche geeignet erschiene - sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

6. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Anwendung nie kundgemachter "Acker- bzw. Grünlandschätzungsrahmen und Klimadiagramme" zum Vorwurf macht, wird damit mangels einer diesbezüglichen Vorschrift allein kein Verstoß gegen das Gesetz aufgezeigt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig ist, daß die Schätzungsrahmen auch deswegen nicht kundgemacht zu werden brauchten, weil die darin enthaltenen Grundlagen ohnedies in den Schätzungsergebnissen der Bundesmusterstücke enthalten seien.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken ob der Gesetzes- bzw. Verfassungsmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften. Insbesondere stellt das Abstellen auf die "14-Uhr-Temperatur" auf Grundflächen bzw. bei Fehlen solcher Werte auf die "relativierte Hochrechnung von Werten benachbarter Meßstationen" über Jahrzehnte ein sachliches, mit den Bestimmungen des § 8 Bodenschätzungsgesetz nicht in Widerspruch stehendes und durch diese Bestimmung auch ausreichend bestimmtes Merkmal für die Beurteilung der bei der Bodenschätzung zu berücksichtigenden klimatischen Verhältnisse dar. § 2 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz widerspricht auch nicht deswegen dem Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen

(Art. 18 B-VG), weil mit den einleitenden Worten "Im Zusammenhang" an den Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeknüpft wird; vielmehr ist das in dieser Gesetzesstelle enthaltene Merkmal: "... eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist" nicht in verfassungswidriger Weise zeitlich unbestimmt.

8. Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung des Schätzwertes zur Feststellung der konkreten natürlichen Ertragsbedingungen auf die neueren Erkenntnisse auf dem Gebiet der Bodenkunde nicht Rücksicht genommen habe. Nicht nur, daß nach der derzeitigen Praxis der belangten Behörde Grundstücke nach dem Ackerschätzungsrahmen in die nächst schlechtere Zustandsstufe eingereiht würden, sei im Beschwerdefall das Schichtprofil (Scho) überhaupt nicht berücksichtigt und die Zahl für die Zustandsstufe 3 als Grundlage herangezogen worden. Nach den allgemein gültigen Erkenntnissen der Wissenschaft (Universität für Bodenkultur) seien bei Einwertung der Schichtprofile die Ab- und Zuschläge nach der Mächtigkeit und Wirkung der einzelnen Horizonte der Bodenprofile entsprechend anzupassen. Im konkreten Fall (SL/Scho, wobei SL in eine Tiefe von 40 bis 50 cm reiche und sich darunter Schotter befinde) hätte das Schichtprofil nach der Berechnungsmethode mit 52 x 0,5 m (Mächtigkeit des SL-Profils) = 26 (Bodenzahl) bewertet werden müssen; dies sei aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht geschehen.

Hierauf ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die zu ermittelnde Bodenzahl bei Vorliegen des Schichtprofiles auf Schotter nach dem Ackerschätzungsrahmen innerhalb der entsprechenden Bodenarten (S, SL, lS und SL) stets aus derselben Zustandsstufe herangezogen wurde. Auf das angeführte Grundstück bezogen erfolgte die Bewertung in Anlehnung an das Landesmusterstück 37, KG Krasta (SL/Scho 3 D 47/51). Das Schichtprofil wurde im vorliegenden Fall dadurch berücksichtigt, daß für die Bewertung die niederstmögliche Bodenzahl der Bodenart SL 3 D herangezogen wurde, womit auch dem Umstand Rechnung getragen wurde, daß der Schotterhorizont beim Grundstück 1207/1 tiefer liegt und die Bodenart im Unterboden bindiger (schwach lehmiger Sand) ist als beim vorangeführten Landesmusterstück.

Nach der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Berechnung würde die sich ergebende Bodenzahl 26 nach dem Ackerschätzungsrahmen einem reinen Sandboden in der Zustandsstufe 4 entsprechen. Nach der Aktenlage (Profilbeschreibung im Vorhalt) handelt es sich jedoch keinesfalls um einen reinen Sandboden, da der schluffige lehmige Sand bis in eine Tiefe von maximal 50 cm reicht und auch im darunterliegenden Schotter noch Anteile von schwach lehmigen Sand vorzufinden sind.

9. Der Beschwerdeführer macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß "die Einwertung" durch einen Schätzungsausschuß vorgenommen hätte werden müssen. Da die Einwertung überdies vom technischen Leiter der belangten Behörde vorgenommen worden sei, hätte er sich in zweiter Instanz für befangen erklären müssen, da er als Mitglied des Landesschätzungsbeirates abermals in dieser Sache agiert hätte.

Diesen Darlegungen der Beschwerde kann nicht entnommen werden, auf welchen Verfahrensvorgang der Beschwerdeführer Bezug nimmt. Soweit der Beschwerdeführer damit auf Vorgänge VOR DER BELANGTEN BEHÖRDE Bezug nehmen sollte - und nur solche können vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Verfahrensmängel darstellen - ist der Vorwurf aktenwidrig (vgl. das Protokoll über die Sitzung des Landesschätzungsbeirates vom 19. Oktober 1988, OZ 10 des Verwaltungsaktes).

Nach § 76 Abs. 1 lit. d BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz (unter anderem) wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben. Bei der Schätzung von Musterstücken im Sinne des § 5 Abs. 4 Bodenschätzungsgesetz 1970, die nach dem Gesetz von der Finanzlandesdirektion nach Beratung im Landesschätzungsbeirat durchzuführen ist, handelt es sich keinesfalls um eine "Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides" in erster Instanz im Sinne des § 76 Abs. 1 lit. d BAO, soweit es den hier im Berufungsverfahren bekämpften Bescheid betrifft. Der geltend gemachte Befangenheitsgrund liegt somit nicht vor.

10. Die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe gegen eine Dienstanweisung verstoßen, weil sie in der dem angefochtenen Bescheid beigelegten Kopie des Schätzungsreinkartenausschnittes erfolgte Berichtigungen nicht mit Rotstift gekennzeichnet habe, ist schon deshalb nicht zielführend, weil aus einer internen Behördenanweisung keine subjektiven Rechte für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer war hiedurch auch nicht an der Rechtsverteidigung gehindert, zumal ihm bereits mit Vorhalt vom 13. Februar 1989 die der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Bodenformeln mit den dazugehörigen Boden- und Ackerzahlen bzw. Grünlandgrund- und Grünlandzahlen für jedes seiner Grundstücke unter Anführung der hiefür maßgebenden Grundlagen (Beschreibung der Bodenprofile, Bekanntgabe der bezughabenden Bundes- und Landesmusterstücke, Ausmaß der berücksichtigten Zu- und Abschläge) bekanntgegeben worden waren. Auf diesen Vorhalt wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

11. Was schließlich den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht geweigert, ihm Unterlagen der seit dem Jahre 1955 rechtskräftigen Bodenschätzungergebnisse zur Verfügung zu stellen bzw. Abschriften davon herzustellen, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt erkannt, daß das Recht auf Akteneinsicht zu keinem Rechtsanspruch der Partei auf die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) durch die Behörde führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1987, 86/14/0198, 0199). Auch hat die Initiative zur Akteneinsicht nicht von der Behörde auszugehen, d. h. sie hat die Partei dazu nicht aufzufordern, sondern ist die Einsicht in Akten sowie Abschriftnahme davon der Partei bloß zu GESTATTEN. Akteneinsicht und Aktenabschriftnahme werden daher regelmäßig die körperliche Anwesenheit der Partei oder ihres Vertreters notwendig erscheinen lassen. Ein solcher Versuch, bei der belangten Behörde Akteneinsicht in die Bodenschätzungsergebnisse aus dem Jahre 1955 zu erhalten bzw. aus solchen Akten selbst Abschriften herzustellen, hat der Beschwerdeführer jedoch nach der Aktenlage nicht unternommen. Dieser Vorwurf ist daher nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150005.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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