RS Vwgh 2024/3/4 Ra 2022/12/0156

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Veröffentlicht am 04.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
91/02 Post

Norm

ArbVG §117
BKUVG §258 Abs3
GehG 1956 §12k
PBVG 1996 §67
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ArbVG § 117 heute
  2. ArbVG § 117 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 117 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die in § 12k GehG 1956 iVm. § 258 Abs. 3 BKUVG für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe normierte Entgeltfortzahlung ist in dem Sinn zu verstehen, dass diese Personen wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dazu ist auf die zur Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 67 PBVG und § 117 ArbVG ergangene Rsp zu verweisen, nach welcher der "mutmaßliche Verdienst" des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist (VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Aus der Regelung der Entgeltfortzahlung gemäß § 12k GehG 1956 iVm. § 258 Abs. 3 BKUVG folgt, dass das BVwG - bezogen auf den Zeitraum, in dem die Revisionswerberin wegen Vorlage eines COVID-19-Risikoattests dienstfrei gestellt war - zu prüfen gehabt hätte, was der "mutmaßliche Verdienst" der Revisionswerberin unter der Annahme gewesen wäre, dass sie im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere, ob die Revisionswerberin im genannten Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit - wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen - Dienst geleistet hätte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert.Die in Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe normierte Entgeltfortzahlung ist in dem Sinn zu verstehen, dass diese Personen wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dazu ist auf die zur Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG ergangene Rsp zu verweisen, nach welcher der "mutmaßliche Verdienst" des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist (VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Aus der Regelung der Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 12 k, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, BKUVG folgt, dass das BVwG - bezogen auf den Zeitraum, in dem die Revisionswerberin wegen Vorlage eines COVID-19-Risikoattests dienstfrei gestellt war - zu prüfen gehabt hätte, was der "mutmaßliche Verdienst" der Revisionswerberin unter der Annahme gewesen wäre, dass sie im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere, ob die Revisionswerberin im genannten Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit - wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen - Dienst geleistet hätte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120156.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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