RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Anfechtbare Zahlungen sind nicht als Erfüllung anzusehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt (vgl. RIS-Justiz RS0107954). Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger dabei bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu (vgl. RIS-Justiz RS0107954 [T4]; OGH 27.01.2011, 2 Ob 12/10v).Anfechtbare Zahlungen sind nicht als Erfüllung anzusehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt vergleiche RIS-Justiz RS0107954). Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger dabei bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu vergleiche RIS-Justiz RS0107954 [T4]; OGH 27.01.2011, 2 Ob 12/10v).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L09

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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