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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1412Beachte
Rechtssatz
Anfechtbare Zahlungen sind nicht als Erfüllung anzusehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt (vgl. RIS-Justiz RS0107954). Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger dabei bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu (vgl. RIS-Justiz RS0107954 [T4]; OGH 27.01.2011, 2 Ob 12/10v).Anfechtbare Zahlungen sind nicht als Erfüllung anzusehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt vergleiche RIS-Justiz RS0107954). Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger dabei bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu vergleiche RIS-Justiz RS0107954 [T4]; OGH 27.01.2011, 2 Ob 12/10v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L09Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024