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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10Beachte
Rechtssatz
Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ist zwar eine Restschuldbefreiung im Sinn von § 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 IO eingetreten, sodass der Versicherungsträger die Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin nicht mehr geltend machen konnte. Es trifft aber zu, dass ungeachtet dessen die über die zu zahlende Quote hinausgehende (Beitrags-)Forderung nicht erloschen ist, sondern in Form einer Naturalobligation weiterbestanden hat (vgl. OGH 26.6.2019, 3 Ob 63/19i; RIS-Justiz RS0052128). Eine Zahlung eines Gemeinschuldners auf die - auch nach Leistung der Zahlungsplanquote - offen gebliebenen Beiträge ist daher grundsätzlich auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Bestätigung des Zahlungsplans möglich. Erweist sich eine derartige Zahlung als wirksam, so hat sie genauso wie andere nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlungen - zwar keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, reduziert aber den tatsächlich eingetretenen Schaden, der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet.Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ist zwar eine Restschuldbefreiung im Sinn von Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, IO eingetreten, sodass der Versicherungsträger die Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin nicht mehr geltend machen konnte. Es trifft aber zu, dass ungeachtet dessen die über die zu zahlende Quote hinausgehende (Beitrags-)Forderung nicht erloschen ist, sondern in Form einer Naturalobligation weiterbestanden hat vergleiche OGH 26.6.2019, 3 Ob 63/19i; RIS-Justiz RS0052128). Eine Zahlung eines Gemeinschuldners auf die - auch nach Leistung der Zahlungsplanquote - offen gebliebenen Beiträge ist daher grundsätzlich auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Bestätigung des Zahlungsplans möglich. Erweist sich eine derartige Zahlung als wirksam, so hat sie genauso wie andere nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlungen - zwar keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, reduziert aber den tatsächlich eingetretenen Schaden, der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L10Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024