RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
IO §156 Abs1
IO §193 Abs1
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 193 heute
  2. IO § 193 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 193 gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 193 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ist zwar eine Restschuldbefreiung im Sinn von § 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 IO eingetreten, sodass der Versicherungsträger die Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin nicht mehr geltend machen konnte. Es trifft aber zu, dass ungeachtet dessen die über die zu zahlende Quote hinausgehende (Beitrags-)Forderung nicht erloschen ist, sondern in Form einer Naturalobligation weiterbestanden hat (vgl. OGH 26.6.2019, 3 Ob 63/19i; RIS-Justiz RS0052128). Eine Zahlung eines Gemeinschuldners auf die - auch nach Leistung der Zahlungsplanquote - offen gebliebenen Beiträge ist daher grundsätzlich auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Bestätigung des Zahlungsplans möglich. Erweist sich eine derartige Zahlung als wirksam, so hat sie genauso wie andere nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlungen - zwar keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, reduziert aber den tatsächlich eingetretenen Schaden, der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet.Durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan ist zwar eine Restschuldbefreiung im Sinn von Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, IO eingetreten, sodass der Versicherungsträger die Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin nicht mehr geltend machen konnte. Es trifft aber zu, dass ungeachtet dessen die über die zu zahlende Quote hinausgehende (Beitrags-)Forderung nicht erloschen ist, sondern in Form einer Naturalobligation weiterbestanden hat vergleiche OGH 26.6.2019, 3 Ob 63/19i; RIS-Justiz RS0052128). Eine Zahlung eines Gemeinschuldners auf die - auch nach Leistung der Zahlungsplanquote - offen gebliebenen Beiträge ist daher grundsätzlich auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Bestätigung des Zahlungsplans möglich. Erweist sich eine derartige Zahlung als wirksam, so hat sie genauso wie andere nach Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Zahlungen - zwar keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen, reduziert aber den tatsächlich eingetretenen Schaden, der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L10

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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