Index
000Norm
ASVG §360b Abs1Rechtssatz
Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 87/2013, eingeführten § 360b Abs. 1 ASVG sind auf die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere die §§ 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden. Dies entsprach auch bereits dem mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehobenen § 357 ASVG. Der VwGH hat jedoch daraus, dass - wie auch nach der geltenden Rechtslage - die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher die Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinn von § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen (vgl. VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057; sowie VwGH 19.3.1987, 86/08/0239, mwN). Diese Überlegungen sind auf die geltende Rechtslage zu übertragen.Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, eingeführten Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG sind auf die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere die Paragraphen 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden. Dies entsprach auch bereits dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehobenen Paragraph 357, ASVG. Der VwGH hat jedoch daraus, dass - wie auch nach der geltenden Rechtslage - die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69, 70, AVG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher die Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommen vergleiche VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057; sowie VwGH 19.3.1987, 86/08/0239, mwN). Diese Überlegungen sind auf die geltende Rechtslage zu übertragen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L03Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024