RS Vwgh 2024/3/12 Ra 2022/12/0135

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-GlBG 1993 §18a idF 2004/I/065
B-GlBG 1993 §4 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0212 E 4. September 2014 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG 1993 ist es notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist (Hinweis E 12. Dezember 2008, 2004/12/0192). Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck, der im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt wurde, kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120135.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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