RS Vwgh 2024/3/13 Ra 2023/15/0111

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Veröffentlicht am 13.03.2024
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Rechtssatz

Die Definition des Betriebes iSd § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG 1991 richtet sich nach dem allgemeinen ertragsteuerlichen Betriebsbegriff, der sich nicht mit dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 1 UStG 1994 deckt. Dies erhellt schon daraus, dass die Vermietung einer Immobilie als fortlaufende Duldungsleistung stets als unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 gilt, während ein Gewerbebetrieb erst vorliegt, wenn diese Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht; das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Beurteilung einer Verwaltungsmehrarbeit als gewerbliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie für den Vermieter anfällt oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0144, zur Verwaltung eines Einkaufszentrums durch einen Dritten).Die Definition des Betriebes iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UmgrStG 1991 richtet sich nach dem allgemeinen ertragsteuerlichen Betriebsbegriff, der sich nicht mit dem Unternehmensbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 deckt. Dies erhellt schon daraus, dass die Vermietung einer Immobilie als fortlaufende Duldungsleistung stets als unternehmerische Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 gilt, während ein Gewerbebetrieb erst vorliegt, wenn diese Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht; das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Beurteilung einer Verwaltungsmehrarbeit als gewerbliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie für den Vermieter anfällt oder ihm zumindest zuzurechnen ist vergleiche VwGH 26.1.1994, 92/13/0144, zur Verwaltung eines Einkaufszentrums durch einen Dritten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150111.L02

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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