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27/01 RechtsanwälteRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem in § 26 Abs. 5 RAO institutionalisierten, als "Vorstellung" bezeichneten allgemeinen Rechtsmittel nicht jener Charakter zu, den die Vorstellung im Mandatsverfahren nach § 57 AVG, aufweist. Insbesondere mangelt es diesem Rechtsmittel an den Rechtswirkungen des § 57 Abs. 3 AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (VwGH 30.3.2004, 2002/06/0160). Daran hat sich weder durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas geändert, noch dadurch, dass seit der Neufassung des EGVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 das AVG auch im Verfahren des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer anzuwenden ist (vgl. zur Ablehnung der Anwendung des § 57 Abs. 3 AVG auf Abteilungsbescheide nach der RAO etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151; dazu, dass die in § 26 Abs. 5 RAO gebrauchte Bezeichnung "Vorstellung" begrifflich dahin verstanden werden muss, dass diese erst nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze [1925] in der RAO vorgesehene Rechtsschutzeinrichtung inhaltlich nicht im Sinne von Bestimmungen des AVG interpretiert werden kann, VwGH 24.4.1995, 94/19/1110; schließlich zur vergleichbaren "Vorstellung" nach § 42 StudFG 1992 VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem in Paragraph 26, Absatz 5, RAO institutionalisierten, als "Vorstellung" bezeichneten allgemeinen Rechtsmittel nicht jener Charakter zu, den die Vorstellung im Mandatsverfahren nach Paragraph 57, AVG, aufweist. Insbesondere mangelt es diesem Rechtsmittel an den Rechtswirkungen des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (VwGH 30.3.2004, 2002/06/0160). Daran hat sich weder durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas geändert, noch dadurch, dass seit der Neufassung des EGVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 das AVG auch im Verfahren des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer anzuwenden ist vergleiche zur Ablehnung der Anwendung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Abteilungsbescheide nach der RAO etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151; dazu, dass die in Paragraph 26, Absatz 5, RAO gebrauchte Bezeichnung "Vorstellung" begrifflich dahin verstanden werden muss, dass diese erst nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze [1925] in der RAO vorgesehene Rechtsschutzeinrichtung inhaltlich nicht im Sinne von Bestimmungen des AVG interpretiert werden kann, VwGH 24.4.1995, 94/19/1110; schließlich zur vergleichbaren "Vorstellung" nach Paragraph 42, StudFG 1992 VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L10Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024