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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Zwecks Eruierung der für die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (d.h. hier: der Verordnung [EU] 2019/515) maßgeblichen behördlichen Zuständigkeit ist, wenn es - wie dies für die Bewertung der in Rede stehenden Waren ("Autosocks") nach der genannten unionsrechtlichen Verordnung der Fall ist - an einer ausdrücklichen (innerstaatlichen) Zuständigkeitsnorm fehlt, auf die sachnächste Behördenzuständigkeit abzustellen. Welche Behörde unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat, richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.1996, 96/09/0088 [=VwSlg. 14.483/A]; VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156 [=VwSlg. 16.335/A]; siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, ua., mwN; zum "engsten sachlichen Zusammenhang" siehe etwa auch VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066).Zwecks Eruierung der für die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (d.h. hier: der Verordnung [EU] 2019/515) maßgeblichen behördlichen Zuständigkeit ist, wenn es - wie dies für die Bewertung der in Rede stehenden Waren ("Autosocks") nach der genannten unionsrechtlichen Verordnung der Fall ist - an einer ausdrücklichen (innerstaatlichen) Zuständigkeitsnorm fehlt, auf die sachnächste Behördenzuständigkeit abzustellen. Welche Behörde unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat, richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.1996, 96/09/0088 [=VwSlg. 14.483/A]; VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156 [=VwSlg. 16.335/A]; siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, ua., mwN; zum "engsten sachlichen Zusammenhang" siehe etwa auch VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L04Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024