RS Vwgh 2024/3/20 Ro 2022/15/0024

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Veröffentlicht am 20.03.2024
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Nach § 85 EStG 1988 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH gelten mehrere voneinander verschiedene öffentliche Kassen derselben Gebietskörperschaften als mehrere Arbeitgeber, wobei als öffentliche Kasse, die die Bezüge auszahlt, jene Kasse anzusehen ist, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vornimmt (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN).Nach Paragraph 85, EStG 1988 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH gelten mehrere voneinander verschiedene öffentliche Kassen derselben Gebietskörperschaften als mehrere Arbeitgeber, wobei als öffentliche Kasse, die die Bezüge auszahlt, jene Kasse anzusehen ist, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vornimmt vergleiche VwGH 13.9.2006, 2002/13/0228, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150024.J01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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