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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG 2014 für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210163.L01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024