Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1336Rechtssatz
Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (vgl. idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vgl. auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN). Diese Grundsätze galten auch für eine Vertragsstrafe, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Erbringung von Bauleistungen zur Mängelbehebung eines im Werkauftrag errichteten Blockhauses vereinbart wurde (siehe dazu VwGH 8.12.1997, 97/16/0344). Nichts anderes kann daher auch für das Pönale gelten, das für den Fall der Verzögerung der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen vereinbart worden ist.Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist vergleiche idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vergleiche auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN). Diese Grundsätze galten auch für eine Vertragsstrafe, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Erbringung von Bauleistungen zur Mängelbehebung eines im Werkauftrag errichteten Blockhauses vereinbart wurde (siehe dazu VwGH 8.12.1997, 97/16/0344). Nichts anderes kann daher auch für das Pönale gelten, das für den Fall der Verzögerung der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen vereinbart worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160003.J03Im RIS seit
11.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024