RS Vwgh 2024/4/10 Ro 2024/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1336
GGG 1984 §14
GGG 1984 §18 Abs2 Z2
JN §54 Abs2
JN §58 Abs1
ZPO §204

Rechtssatz

Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (vgl. idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vgl. auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN). Diese Grundsätze galten auch für eine Vertragsstrafe, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Erbringung von Bauleistungen zur Mängelbehebung eines im Werkauftrag errichteten Blockhauses vereinbart wurde (siehe dazu VwGH 8.12.1997, 97/16/0344). Nichts anderes kann daher auch für das Pönale gelten, das für den Fall der Verzögerung der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen vereinbart worden ist.Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Vereinbarung eines Pönales bzw. einer Vertragsstrafe ist zu entnehmen, dass es sich bei einer derartigen weiteren Verpflichtung nicht um eine Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN handelt und sie daher bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist vergleiche idS VwGH 6.12.1999, 99/16/0387; vergleiche auch VwGH 4.9.2002, 2002/16/0182, mwN). Diese Grundsätze galten auch für eine Vertragsstrafe, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Erbringung von Bauleistungen zur Mängelbehebung eines im Werkauftrag errichteten Blockhauses vereinbart wurde (siehe dazu VwGH 8.12.1997, 97/16/0344). Nichts anderes kann daher auch für das Pönale gelten, das für den Fall der Verzögerung der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Bauleistungen vereinbart worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160003.J03

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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