RS Vwgh 2024/4/15 Ra 2022/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauO OÖ 1994 §35 Abs1
BauRallg
BTypV OÖ 2016
ROG OÖ 1994 §21 Abs3
ROG OÖ 1994 §22 Abs5
ROG OÖ 1994 §22 Abs6
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0019 B 18. Februar 2021 RS 1 (hier: betreffend die Widmung Gemischtes Baugebiet)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren "Betriebstypentheorie" mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Betriebsbaugebiet") für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. etwa bereits VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, 9.11.1999, 99/05/0067, 22.11.2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).Der VwGH hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren "Betriebstypentheorie" mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: "Betriebsbaugebiet") für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche etwa bereits VwGH 29.8.1995, 94/05/0232, 9.11.1999, 99/05/0067, 22.11.2005, 2003/05/0156, oder zuletzt auch 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, jeweils mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L02

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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