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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31996L0062 Luftqualitätskontrolle-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des
F U in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2003, Zl. BauR- 011675/20-2003-Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Linz,
2. I D in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:2. römisch eins D in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1593/3 der KG K. Dieses Grundstück wird von dem der U.M. (Mutter des Beschwerdeführers) gehörigen Grundstück Nr. 1593/1 umschlossen. Im nordöstlichen Teil dieses Grundstückes befindet sich das mit einem Haus (Vierkanthof) verbaute Grundstück Nr. 2342 der U.M., welches an der nordwestlichen und nordöstlichen Hausfront vom Grundstück Nr. 1593/2 der U.M. umgeben wird. Diese Grundstücke werden über die öffentliche Verkehrsfläche Weg Grundstück Nr. 1969/5 erreicht, welche parallel zu der nordöstlich liegenden Lstraße verläuft. Das Grundstück Nr. 2342 trägt die Bezeichnung Lstraße 140. Der nordwestliche Teil des Grundstücks Nr. 2342 ist von dem mit einem Wohnhaus verbauten Grundstück des Beschwerdeführers ca. 30 m entfernt. Die Grundstücke liegen im Bauland-Wohngebiet.
Mit Eingabe vom 18. Mai 1995 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur
"Umgestaltung vorhandener Büroräume zur Benützung als Fahrschulbüro
teilweiser Umbau der Lagerhalle zu Unterrichtsräumen" in dem der U.M. gehörigen Vierkanthof "Lstraße 140" auf dem Grundstück Nr. 2342, KG K. In der diesem Ansuchen beigelegten Baubeschreibung war unter "Allgemeine Angaben, Anzahl der Stellplätze" angeführt: "10 Stellplätze vorhanden, geprüft durch O.ö. Landesregierung", und vermerkt, dass die "Innen-Umbauten fertig" seien.
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Einreichplan ist zu ersehen, dass die vom Antrag der zweitmitbeteiligten Partei umfassten baulichen Maßnahmen an der nordöstlichen Seite und der gesamten nordwestlichen Seite des Vierkanthofes vorgesehen sind und dieser Teil des Gebäudes mit einem rund 100 m2 großen "Lager" an der nordwestlichen Seite des Vierkanthofes abschließt. Entlang der 32 m langen Nordwestseite dieses Gebäudes verläuft das Grundstück Nr. 1593/2 in einer Breite von rund 8 m, welches den Eigentümern der Grundstücke Nr. 1593/1 und 1593/3 als Geh- und Fahrweg dient. Das Grundstück Nr. 1593/3 ist durch ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Nr. 1593/1, das sich vom Grundstück Nr. 1593/2 in einem rechten Winkel fortsetzt, erreichbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1995, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist und von der Verhandlungsleiterin als "sonstiger Beteiligter" behandelt wurde, wurde der "Gegenstand der Verhandlung" mit "Erteilung der Baubewilligung für bauliche Änderungen im nördlichen Bereich des Erdgeschosses im bestehenden Objekt und die Errichtung eines Vordaches" umschrieben. Unter "Kfz-Stellplätze und Verkehrsaufschließung" ist in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1995 ausgeführt, dass für den gegenständlichen Fahrschulbetrieb unter Heranziehung der Büronutzflächen der Nachweis von zwei Kfz-Stellplätzen erforderlich sei. Die betreffenden Räumlichkeiten umfassten zwei Büroräume mit den erforderlichen Nebenräumen für das Personal sowie zwei Unterrichtsräume und einen Lagerbereich. Des Weiteren seien Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt vorhanden. Festgehalten wurde auch, dass bezüglich der zur Sprache gekommenen eventuellen Nutzung des Lagers als Garage von der Behörde darauf hingewiesen worden sei, dass dadurch eine baubewilligungspflichtige Zweckwidmungsänderung gegeben wäre und somit ein gesondertes Bauansuchen erforderlich sei.
In einem Aktenvermerk vom 10. August 1995 hat die Behörde festgehalten, dass anlässlich einer Vorsprache am 25. Juli 1995 von der zweitmitbeteiligten Partei das Lager "in Garage (im Westen Kunststoff-Dreh-Kipp-Fenster) widmungsgemäß umgeändert" worden sei. Es sei ein Antrag auf Benützungsbewilligung eingebracht worden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 16. Oktober 1995 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben wurde von der Baubehörde wie folgt umschrieben:
"Durchführung baulicher Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes im nördlichen Bereich des Erdgeschosses im bestehenden Objekt L, Lstraße 140 (Umgestaltung vorhandener Büroräume zur Benützung als Fahrschulbüro; teilweise Umwidmung der Lagerhalle; Verwendung als Unterrichtsräume im Rahmen des Fahrschulbetriebes; Umwidmung des 100,5 m2 großen Lagers in eine Garage für vier Kraftfahrzeuge der Fahrschule D)."
Auflage Punkt 2) hat folgenden Wortlaut:
"2) Für das gegenständliche Bauvorhaben sind zwei Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die im Bauplan ausgewiesen sind, herzustellen, zu kennzeichnen und ausschließlich den Bewohnern, Benützern und Besuchern dieser baulichen Anlage zur Verfügung zu stellen."
Mit Bescheid vom selben Tag wurde über Antrag der zweitmitbeteiligten Bauwerberin die Benützungsbewilligung für das vorbezeichnete Bauvorhaben erteilt.
Gegen die erteilte Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer als Nachbar gemäß § 31 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1996 Berufung. (Die Nachbarparteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren wurde auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. April 1999 festgestellt; die Rechtzeitigkeit der Berufung steht auf Grund des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 27. April 2000 und des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0115, fest). In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die öffentliche Verkehrsfläche als Übungsplatz für die Fahrschule verwendet werde und daher dem Betriebszweck des vorliegenden Bauvorhabens zugute käme; im nördlichen Bereich des Baugrundstückes seien zusätzliche Einstellplätze errichtet worden. Es bestehe ein Fahrschulübungsplatz, für den jedoch keine Bewilligung vorhanden sei. Die Kapazität der Fahrschule betrage rund 100 Personen. Die Errichtung der Fahrschule und des konsenslos errichteten Übungsplatzes widerspreche der Nutzungswidmung Wohngebiet. Die Nutzung der Garage beeinträchtige den Beschwerdeführer durch Immissionen sowie auch sein Fahrtrecht.Gegen die erteilte Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer als Nachbar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, O.ö. Bauordnung 1996 Berufung. (Die Nachbarparteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren wurde auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. April 1999 festgestellt; die Rechtzeitigkeit der Berufung steht auf Grund des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 27. April 2000 und des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0115, fest). In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die öffentliche Verkehrsfläche als Übungsplatz für die Fahrschule verwendet werde und daher dem Betriebszweck des vorliegenden Bauvorhabens zugute käme; im nördlichen Bereich des Baugrundstückes seien zusätzliche Einstellplätze errichtet worden. Es bestehe ein Fahrschulübungsplatz, für den jedoch keine Bewilligung vorhanden sei. Die Kapazität der Fahrschule betrage rund 100 Personen. Die Errichtung der Fahrschule und des konsenslos errichteten Übungsplatzes widerspreche der Nutzungswidmung Wohngebiet. Die Nutzung der Garage beeinträchtige den Beschwerdeführer durch Immissionen sowie auch sein Fahrtrecht.
Schon mit Eingabe vom 3. März 1997 hat die zweitmitbeteiligte Bauwerberin über Aufforderung der Berufungsbehörde eine "Betriebsbeschreibung" übermittelt. Diese hat folgenden Inhalt:
"a) Stellplätze in der Garage:
Auf den vier Garagenstellplätzen der Garage werden je nach Saison zwei bis vier Pkw während der Nachtstunden abgestellt. Dadurch sollen die Pkw vor Beschädigungen geschützt sein.
b) Benützung Kfz-Stellplätze:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fahrschulbetrieb mit zwei bis drei Fahrschullehrern und einer teilzeitbeschäftigten Bürokraft. Es werden ca. 18 bis 22 Fahrschüler monatlich theoretisch und praktisch ausgebildet. Theorieunterrichte finden drei Mal wöchentlich von 17,45 Uhr bis 20 Uhr statt. In den Ferienmonaten Juli und August laufen drei Schnellkurse, in denen auch teilweise vormittags von 9 Uhr bis 11,15 Uhr Theorieunterricht erteilt wird.
Der praktische Fahrschulunterricht findet wochentags von ca. 8,30 Uhr bis 20 Uhr statt. Je nach Bedarf sind zwei bis fünf Pkw im Einsatz, die tagsüber beim Fahrschülerwechsel auf den Parkplatz östlich des Hauses Lstraße 140 abgestellt werden. Eine Fahrschuleinheit beträgt zur Zeit 90 Minuten. Somit ist mit zwei bis fünf Zufahrten pro Pkw zu rechnen.
Die eigentlichen Übungsfahrten finden am fahrschuleigenen Übungsplatz in U statt. Ansonsten erfolgt die Schulung im laufenden öffentlichen Verkehr.
Fahrunterricht für die Gruppe A (Motorrad) und Gruppe C, E (Lkw) findet in dieser Betriebsstätte nicht statt.
Ferner findet in den Fahrschulunterrichtsräumen ein Fahrlehrerkurs zur internen Weiterbildung der Mitarbeiter statt. Dieser Theorieunterricht geschieht zur Zeit Freitags von 16 Uhr bis 20 Uhr, kann aber auch an anderen Tagen der Woche stattfinden. Eine praktische Ausbildung der Fahrlehrer findet natürlich nicht mehr statt. Die Fahrlehrer fahren mit eigenen Pkws zu und parken teilweise auf öffentlichem Grund entlang der Lstraße, sowie auf dem Parkplatz der B. Diesbezüglich wurden von Herrn U. (Beschwerdeführer) auch entsprechende Fotos angefertigt. 4.2. und 21.2.1997.
c) Frequenz des Zu- und Abfahrens zu den Stellplätzen:
Zu den Garagenstellplätzen findet morgens die Ausfahrt statt und am Abend wiederum die Einfahrt. Unter Tags werden in der Regel die Garagen nicht benützt, da die Autos im Einsatz sind. Das Zu- und Abfahren entspricht hier also durchaus der üblichen Frequenz eines normalen Privathauses mit privater Garage.
Hinsichtlich der Frequenz der Stellplätze ist zu beachten, dass sich in diesem Haus auch die B befindet, die von 20 Uhr bis 6 Uhr geöffnet hat. In dieser Zeit sind die Parkplätze zur Gänze belegt von den Benützern der B. Eine Störung in dieser Zeit durch die Antragstellerin ist sohin ausgeschlossen.
Die Kursteilnehmer kommen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da sich direkt eine Bushaltestelle vor der Fahrschule befindet. Teilweise werden sie natürlich auch von den Eltern gebracht und wieder abgeholt. Dies geschieht in der Regel auf der Lstraße bzw. auf dem nordwestlichen Parkplatz der B."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1999 wurde dem Ansuchen der zweitmitbeteiligten Bauwerberin vom 11. August 1999 Folge gegeben und der Antragstellerin die Bewilligung zur Errichtung der Fahrschule mit dem Standort in L, Lstraße 140, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeugklassen A, B, C, E ab 1. August 1999 erteilt. Gleichzeitig wurde die Genehmigung zum Betrieb der Fahrschule in diesem Standort erteilt und die Bewilligung zur Verwendung von fünf namentlich genannten Fahrschullehrern und die Verwendung dreier Fahrschulfahrzeuge.
Im Amtsgutachten vom 29. April 1997 wird der Betrieb der zweitmitbeteiligten Partei wie folgt beschrieben:
"Es handelt sich um einen Fahrschulbetrieb im Erdgeschoss des Vierkanthofes, Lstraße 140, und zwar im Nordost- und Nordwesttrakt mit Büroräumen, zwei Unterrichtsräumen, einer Garage mit vier Stellplätzen für die Fahrschulfahrzeuge und zwei Stellplätzen im Freien.
Der Fahrschule sind insgesamt sechs Stellplätze zugeordnet, wobei sich die vier Stellplätze für die Fahrschulfahrzeuge in der Garage im Nordwesttrakt und zwei Stellplätze im Freien an der Nordostseite vor dem Büroeingang befinden. Die Garage ist mit einem automatischen Sektionaltor (Fernsteuerung) ausgestattet. Die Fahrschulfahrzeuge werden morgens aus der Garage geholt und abends wieder eingestellt. Unter Tags werden die Garagen in der Regel nicht benutzt.
Im gleichen Trakt ist eine Arztpraxis geplant und das Gastlokal 'B' vorhanden. Wohnungen befinden sich augenscheinlich auf anderen Seiten des Gebäudes und zwar im Südosten und Südwesten.
Es werden 18 bis 22 Fahrschüler monatlich theoretisch und praktisch ausgebildet. Darüber hinaus fand zuletzt immer an Freitagen von 16 bis 20 Uhr ein Theorieunterricht für Fahrlehrer statt. Die Anzahl der unterrichteten Fahrlehrer wurde von Frau (zweitmitbeteiligte Partei) für den letzten Kurs, der von Oktober bis März andauerte, mit 40 bis 50 angegeben. Die Fahrschullehrer kommen häufig mit eigenen Fahrzeugen, die sie entlang der Lstraße und auf dem Parkplatz der 'B', im Bereich der Grundstücke Nr. 2309 bis Nr. 2311 abstellen. An dem Tag, an dem die Fahrlehrer unterrichtet werden, findet kein anderer Theorieunterricht statt.
Der Theorieunterricht für Anfänger findet laut Angabe drei Mal wöchentlich von 17,45 Uhr bis 20 Uhr. In den Ferienmonaten Juli und August laufen drei Schnellkurse, in denen teilweise vormittags von 9 bis 11,15 Uhr Theorieunterricht erteilt wird.
Der praktische Fahrschulunterricht findet von diesem Standort nur bei Personalkraftwagen und zwar wochentags von 8,30 Uhr bis 20 Uhr statt. Je nach Bedarf sind zwei bis fünf Personenkraftwagen im Einsatz, die laut Angabe zum Fahrschülerwechsel auf dem Parkplatz östlich des Hauses Lstraße 140 abgestellt werden. Mit zwei bis fünf Fahrten am Tag pro Pkw ist zu rechnen. Daraus ergeben sich für fünf Fahrzeuge maximal 25 Fahrten am Tag.
Anzahl der täglichen Fahrbewegungen
Die Schüler kommen laut Angabe vorwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln und werden nur zum Teil mit Personenkraftwagen gebracht. Die prozentuelle Anzahl der Schüler, die mit Personenkraftwagen gebracht werden, soll laut Angabe von Frau (mitbeteiligte Bauwerberin) 10 % nicht überschreiten. Die auszubildenden Fahrlehrer kommen häufig mit eigenem Pkw.
Bei maximaler Auslastung der Fahrschulfahrzeuge ergeben sich 25 Zu- und Abfahrten pro Tag. Wenn drei Fahrschullehrer und die Bürokraft mit eigenen Fahrzeugen kommen, ergeben sich zusätzlich vier weitere Zu- und Abfahrten. Unter der Annahme, dass rund 10 % der Fahrschüler mittels Pkw zum Kursort gebracht werden, errechnen sich zusätzlich etwa fünf Zu- und Abfahrten für das Bringen und das Abholen.
In Summe errechnen sich 34 Zu- und Abfahrten pro Tag (69 Fahrbewegungen).
Einmal pro Woche ist von Oktober bis März bei der Ausbildung der Fahrlehrer unter der Annahme, dass 40 Fahrlehrer mit dem eigenen Pkw kommen und an diesem Tag auch vollständige Auslastung der Fahrschulfahrzeuge vorliegt, mit 69 Zu- und Abfahrten am Tag zu rechnen (139 Fahrbewegungen).
..."
Mit Amtsgutachten vom 21. Juli 1999 wurde ein betriebstypologisches Gutachten zur Frage, "ob eine typische abstrakte Fahrschule Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Immissionen für die Bewohner mit sich bringt", erstellt. Im Befund wurden als immissionsrelevante Betriebsvorgänge im Bereich von Fahrschulen angeführt:
"Zu- und Abfahrvorgänge von Fahrzeugen für Fahrschüler Bringen oder Abholen.
Garagierung von Fahrschulfahrzeugen.
Zu- und Abfahrten von Fahrschülern mit den Fahrschulfahrzeugen für Fahrstunden.
Emissionen der genannten typischen Betriebsvorgänge sind:
Abgasemissionen für Privatfahrzeuge und der Fahrschulfahrzeuge.
Lärmemissionen für Privatfahrzeuge und der Fahrschulfahrzeuge beim Schließen der Fahrzeugtüren und eventuell der Heckklappen (Kofferraumdeckel) und Motorhauben sowie beim Starten, Zu- und Abfahren der Fahrzeuge.
Gesprächslärm durch Unterhaltung vor der Fahrschule.
Musikgeräusche durch Autoradios.
Gutachten
Durch den mit einer typischen Fahrschule verbundenen Kfz-Verkehr der Kunden und der Fahrschulautos sind bei den unmittelbaren Nachbarn wahrnehmbare Immissionen durch Autoabgase und Fahrzeuggeräusche (Türenschließen, Motorstart, Fahrgeräusche bei der Zu- und Abfahrt) sowie durch Gesprächslärm vor der Fahrschule und den Betrieb von Autoradios zu erwarten.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die betriebstypischen Emissionen die bestehende Luft- und vor allem die Lärmsituation in der nächsten Nachbarschaft (Immissionen) messbar beeinflussen können. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei den unmittelbaren Nachbarn einer typischen Fahrschule theoretisch erhebliche Belästigungen auftreten können."
Im Amtsgutachten vom 23. Dezember 1999 wird ausgeführt:
"Typischer Fahrschulbetrieb:
Um die Umweltauswirkungen (Lärm und Motorenabgase) eines typischen städtischen Fahrschulstandortes ermitteln zu können, sind Angaben über die mit einem Standort verbundenen Fahrbewegungen erforderlich. Fahrbewegungen werden durch die Benutzung der Fahrschulfahrzeuge, aber auch durch das 'Bringen' oder 'Abholen' von Fahrschülern verursacht. Weiters sind Fahrbewegungen durch den Besitzer der Fahrschule oder seine Mitarbeiter zu erwarten.
Um die entsprechenden Daten zu bekommen, erfolgten telefonische Anfragen bei mehreren Linzer Fahrschulen, wobei sieben Fahrschulen Auskünfte erteilten.
Die Anzahl der Fahrbewegungen ist natürlich bedingt durch die Fahrschulgröße und die jahreszeitlich bedingte Auslastung sehr unterschiedlich. Im Sommer von Juni bis September werden deutlich mehr Kurse und Fahrstunden abgehalten als im übrigen Teil des Jahres.
Die Zu- und Abfahrten der Fahrschüler werden zum Großteil mittels öffentlicher Verkehrsmittel oder zu Fuß erfolgen. Das Bringen und Holen von Fahrschülern bzw. die An- und Abfahrt mit eigenen Mopeds wird mit insgesamt 10 % abgeschätzt.
Eine typische städtische Fahrschule kann daher wie folgt beschrieben werden:
Die typische städtische Fahrschule besteht aus einem Hauptstandort mit Büroräumen, Schulungsräumen, Stellplätzen für Personal und Kunden und Stellplätzen für Fahrschulfahrzeuge (Pkw).
Die Garagen für Motorräder und vor allem für Lastkraftwagen befinden sich häufig an einem anderen Standort, z.B. im Bereich des Übungsplatzes.
Als Beginn und Endpunkt der Fahrstunden für Personenkraftwagen wird der Hauptstandort angenommen.
Fahrstunden für Motorräder und Lastkraftwagen beginnen und enden häufig beim Übungsplatz bzw. dem zugeordneten Garagenplatz.
Betriebszeiten:
Fahrkurse Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr
samstags bis rund 16 Uhr möglich
Theorieunterricht:
Montag bis Freitag bis etwa 21 Uhr
Anzahl der durchschnittlichen Fahrbewegungen am Hauptstandort
Der kleinste Standort wurde bei der Berechnung der folgenden Daten nicht berücksichtigt. Die Fahrbewegungen durch den Inhaber oder Mitarbeiter der Fahrschule wurden geschätzt.
...
Anzahl der Fahrbewegungen Winter 46, Sommer 96.
Eine Zufahrt oder eine Abfahrt gilt jeweils als eine Fahrbewegung. Da jede Fahrt mit einer Zu- oder Abfahrt verbunden ist, errechnet sich die Anzahl der Fahrbewegungen durch Verdoppelung der Fahrten.
Lärmauswirkungen eines typischen städtischen Fahrschulbetriebes:
Als mögliche betriebstypische Anlagenkapazität wird die höhere Auslastung im Sommer zu Grunde gelegt. Als Vereinfachung, die das Rechenergebnis nicht wesentlich beeinflusst, wird von 100 Fahrbewegungen pro Tag ausgegangen. Motorräder können zwar auch am Hauptstandort eingestellt sein. Viele Fahrten werden jedoch nach dem Hinbringen des Motorrades zum Übungsplatz direkt dort und von dort aus absolviert. Die wenigen Motorradfahrten von und zum Hauptstandort würden das Ergebnis nicht wesentlich beeinflussen und werden daher nicht mehr berücksichtigt.
Es ist zwischen zeitlich gemittelten Schallimmissionen und Schallpegelspitzen zu unterscheiden.
Mittlere Schallimmissionen:
Mittlere Schallimmissionen können aus Angaben über Schallemissionen berechnet werden. Schallemissionen von Kraftfahrzeugen können beispielsweise mit Hilfe der bayrischen Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz ermittelt werden.
Für eine Zu- und Abfahrt pro Stunde (Ein- und Ausparkvorgang) ergibt sich folgende Schallemission in Form des A-bewerteten Schallleistungspegels (bezogen auf eine Stunde):
Pkw 65 dB
Für 100 Fahrbewegungen pro Tag errechnet sich ein Emissionspegel von 85 dB (65 + 10.log.100). Da sich diese Fahrbewegungen nicht in einer Stunde ereignen, sondern über den Tag verteilt sind, ergibt sich unter Heranziehung eines Beurteilungszeitraumes von acht Stunden eine Reduktion des Emissionspegels um 9 dB auf 76 dB.
Es muss davon ausgegangen werden, dass sich in einem Abstand von rund 5 m von den Stellplätzen Wohnungsfenster befinden können. Bei halbkugelförmiger Schallausbreitung über schallreflektierendem Boden errechnet sich unter der vereinfachenden Annahme einer Punktschallquelle eine Schallpegelabnahme von 22 dB. Vor diesem Fenster ergibt sich daher durch die Fahrzeugbewegungen ein Immissionspegel von 54 dB (76 dB - 22 dB) bezogen auf einen Beurteilungszeitraum von acht Stunden.
In Wohngebieten ist tagsüber mit einem Grundgeräuschpegel von 45 dB und von einem äquivalenten Dauerschallpegel bis zu 55 dB auszugehen. Der Grundgeräuschpegel kennzeichnet die Ruhephasen während einer Messung. Der äquivalente Dauerschallpegel stellt das energetische Mittel der Geräuscheinwirkungen dar. Wie aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 'Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich' hervorgeht, treten statistisch verbreitet Lärmbeschwerden auf, wenn der Grundgeräuschpegel um 10 dB durch den Beurteilungspegel überschritten wird. Der Beurteilungspegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel durch die Berücksichtigung der Geräuschdauer und der Geräuschcharakteristik. Der Immissionsanteil der Fahrschule würde den Immissionsgrenzwert gerade noch einhalten. Mit der Vorbelastung durch die immer vorhandenen betriebsfremden Geräusche kommt es zu einer Überschreitung des Grenzwertes. Bei dieser Beurteilung ist das Problem laut eingestellter Autoradios (vor allem wirksam im Sommer) bei privaten Abholungen von Fahrschülern noch nicht berücksichtigt.
Schallpegelspitzen:
Die Schallleistung beim Starten und Türenschließen liegt nach der Parkplatzlärmrichtlinie bei maximal 97 dB. Bei den möglichen Wohnungsfenstern in 5 m Abstand errechnen sich bei einer Schallpegelabnahme von 22 dB bei diesen Vorgängen Schallpegelspitzen von 75 dB. Diese Schallpegelspitzen werden bei einem Grundgeräuschpegel von 45 dB deutlich wahrnehmbar sein. In der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 'Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich' errechnen sich beispielsweise für Wohngebiete folgende höchste Immissionsgrenzwerte für Schallpegelspitzen:
Werktags 6 Uhr bis 18 Uhr 75 dB
Werkstags 18 Uhr bis 22 Uhr 70 dB
Für Bewohner des gleichen Gebäudes oder eines Nachbargebäudes, das unmittelbar an das Fahrschulgebäude angrenzt, sind durch eine typische Fahrschule deutlich höhere Schallpegelspitzen durch Personenkraftwagen zu erwarten, die nach 18 Uhr aus fachlicher Sicht jedenfalls als erheblich zu klassifizieren sind.
Im konkreten Fall mit Abständen von mindestens rund 30 m zwischen dem Grundstück des Herrn (Beschwerdeführer) zum Garagenfenster und ohne direkte Sichtverbindung zu anderen Fahrschulbereichen sind jedenfalls keine Grenzwertüberschreitungen möglich.
Abgasimmissionen eines typischen städtischen Fahrschulbetriebes:
Bei einem Abstand von 5 m zwischen den Stellplätzen und dem nächsten Wohnungsfenster kann noch mit subjektiv wahrnehmbaren Gerüchen nach Motorenabgasen gerechnet werden. Bei 30 m Abstand können Abgasgerüche ausgeschlossen werden.
Wie sich aus der bisherigen Messerfahrung des Amtes für Natur- und Umweltschutz ableiten lässt, sind bei den betrachteten Fenstern in 5 m Abstand von den Stellplätzen durch 100 Fahrzeugbewegungen innerhalb von acht Stunden keinesfalls Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten des Immissionsschutzgesetzes Luft oder der O.ö. Luftreinhalteverordnung bei den Leitschadstoffen Kohlenmonoxyd und Stickoxyden zu erwarten."
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 22. November 2000 wurde der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 2000, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid abgewiesen wurde, infolge Vorstellung des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund dieser Entscheidung war:
"Die O.ö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; allerdings hat der Nachbar ein Mitspracherecht dann, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere, wenn sie einen Immissionsschutz gewährleisten. Die Widmung 'Wohngebiet' iSd § 16 Abs. 3 O.ö. ROG 1972 (jetzt § 22 Abs. 1 O.ö. ROG 1994) gewährleistet einen Immissionsschutz (...)."Die O.ö. BauO 1994 gewährt dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; allerdings hat der Nachbar ein Mitspracherecht dann, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere, wenn sie einen Immissionsschutz gewährleisten. Die Widmung 'Wohngebiet' iSd Paragraph 16, Absatz 3, O.ö. ROG 1972 (jetzt Paragraph 22, Absatz eins, O.ö. ROG 1994) gewährleistet einen Immissionsschutz (...).
...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen in einer bestimmten Widmungskategorie als unzulässig anzusehen ist, im Zweifelsfall anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe zu beurteilen ist. Dabei hat der technische Sachverständige - unter Verwendung der Hilfsmittel, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abgeben zu können - Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (betriebstypologisches Gutachten) (...).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 98/05/0049, kann die betriebstypologische Zulässigkeit auch bei neuen Betrieben ohne Weiteres anhand der O.ö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995 idF LGBl. Nr. 95/1995, beurteilt werden. Diese Ansicht begründet der Verwaltungsgerichtshof näher wie folgt: (es folgt die Wiedergabe dieses Erkenntnisses).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 98/05/0049, kann die betriebstypologische Zulässigkeit auch bei neuen Betrieben ohne Weiteres anhand der O.ö. Grenzwertverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995,, beurteilt werden. Diese Ansicht begründet der Verwaltungsgerichtshof näher wie folgt: (es folgt die Wiedergabe dieses Erkenntnisses).
Aus dem vorliegenden Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. M.E. geht nicht hervor, ob die von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 der O.ö. Grenzwerteverordnung übersteigen oder ob diese Grenzwerte eingehalten werden. Sollten die genannte Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist die Beiziehung auch eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Immissionen erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringen, wohl unerlässlich. Nur wenn schon vom immissionstechnischen Sachverständigen gutachtlich festgestellt wird, dass die von der Anlage ausgehenden Immissionen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 O.ö. Grenzwertverordnung für die Widmung Wohngebiet ohnehin nicht übersteigen, kann im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 98/05/0049, wohl auch ohne Erstellung eines medizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Betriebstyp einer Fahrschule mit der Widmung Wohngebiet vereinbar ist."Aus dem vorliegenden Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen Ing. M.E. geht nicht hervor, ob die von der verfahrensgegenständlichen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen die Grenzwerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der O.ö. Grenzwerteverordnung übersteigen oder ob diese Grenzwerte eingehalten werden. Sollten die genannte Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist die Beiziehung auch eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die von der Anlage ausgehenden Immissionen erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringen, wohl unerlässlich. Nur wenn schon vom immissionstechnischen Sachverständigen gutachtlich festgestellt wird, dass die von der Anlage ausgehenden Immissionen die Grenzwerte der Paragraphen 2 und 3 O.ö. Grenzwertverordnung für die Widmung Wohngebiet ohnehin nicht übersteigen, kann im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999, Zl. 98/05/0049, wohl auch ohne Erstellung eines medizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Betriebstyp einer Fahrschule mit der Widmung Wohngebiet vereinbar ist."
Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 2000 führte der Amtssachverständige aus, dass der für eine Fahrschule maßgebliche Grenzwert für die Tageszeit von 55 dB durch die Immissionen eines typischen umfangreicheren Fahrschulbetriebes im Sommer von 54 dB nicht überschritten werde. Die Berücksichtigung von anderen als betrieblichen Geräuschen scheine in der Grenzwertverordnung nicht auf. Im Übrigen wird in diesem Gutachten auf die Einwände des Beschwerdeführers näher eingegangen.
Im ergänzenden Gutachten vom 28. Juni 2001 setzte sich der Amtssachverständige mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Anwendung der bayerischen Parkplatzlärmstudie auseinander und kommt zum Ergebnis, dass der Immissionsgrenzwert der Grenzwertverordnung von 55 dB höchstens erreicht, aber keinesfalls überschritten werde.
Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 8. Jänner 2002 wurde der Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. August 2001, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wiederum keine Folge gegeben wurde, infolge Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen. Der Berufungsbescheid wurde deshalb aufgehoben, weil von den Baubehörden kein betriebstypologisches Gutachten zur Frage der von einer Fahrschule der hier zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung der Grenzwerte für die Luftschadstoffe im Sinne des § 3 der O.ö. Grenzwertverordnung eingeholt wurde.Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 8. Jänner 2002 wurde der Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. August 2001, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid wiederum keine Folge gegeben wurde, infolge Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen. Der Berufungsbescheid wurde deshalb aufgehoben, weil von den Baubehörden kein betriebstypologisches Gutachten zur Frage der von einer Fahrschule der hier zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung der Grenzwerte für die Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 3, der O.ö. Grenzwertverordnung eingeholt wurde.
Im ergänzenden Gutachten vom 21. November 2002 kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass selbst an einer Linzer Kreuzung im dicht verbauten innerstädtischen Bereich mit 577 Fahrzeugbewegungen pro Stunde zur Morgenspitze und 932 Fahrzeugbewegungen pro Stunde zur Abendspitze nur wenige bzw. geringe Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten der O.ö. Luftreinhalteverordnung und zwar bei Stickstoffdioxyd auftreten. Es sei klar erkennbar, dass bei einer betriebstypischen städtischen Fahrschule mit vergleichsweise geringen Fahrzeugbewegungen von maximal rund 100 Fahrzeugbewegungen pro Tag keine Überschreitungen von Immissionen im Sinne der Grenzwertverordnung bzw. der O.ö. Luftreinhalteverordnung zu erwarten seien. Kurzfristige Geruchsimmissionen durch Motorenabgase könnten in der Nähe der Fahrzeugbewegungen aber auftreten.
Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 20. Dezember 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 16. Oktober 1995 neuerlich als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Vorstellung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren. Sowohl zur Frage der zu erwartenden Lärmimmissionen als auch zur Frage der durch den Betrieb einer Fahrschule entstehenden Luftschadstoffe wurden betriebstypologische Gutachten eingeholt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt und Anlagentec