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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Da auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist auch kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019). Auch die Tatsache, dass die Behörde das Anbringen "in Bearbeitung genommen hat", vermag an der unwirksamen Einbringung nichts zu ändern (VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).Da auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist auch kein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019). Auch die Tatsache, dass die Behörde das Anbringen "in Bearbeitung genommen hat", vermag an der unwirksamen Einbringung nichts zu ändern (VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020049.L02Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026