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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109Rechtssatz
Die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß § 114 Abs. 7 KFG 1967 jederzeit befugt zu überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung noch vorliegen. Nach § 115 Abs. 2 lit. a KFG 1967 ist die Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn ihr Inhaber die in § 109 KFG 1967 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt. Dass die Bezirksverwaltungsbehörde gezwungen wäre, bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zunächst ohne Prüfung der persönlichen Voraussetzungen eine zweite Fahrschulbewilligung zu erteilen, nur um sie in einem weiteren Schritt nach entsprechender Prüfung aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit von Amts wegen wieder zu entziehen, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.Die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß Paragraph 114, Absatz 7, KFG 1967 jederzeit befugt zu überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung noch vorliegen. Nach Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 ist die Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn ihr Inhaber die in Paragraph 109, KFG 1967 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt. Dass die Bezirksverwaltungsbehörde gezwungen wäre, bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zunächst ohne Prüfung der persönlichen Voraussetzungen eine zweite Fahrschulbewilligung zu erteilen, nur um sie in einem weiteren Schritt nach entsprechender Prüfung aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit von Amts wegen wieder zu entziehen, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110014.L02Im RIS seit
21.05.2024Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024