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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0274 E 10. Dezember 2021 RS 1Stammrechtssatz
In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).In rechtlicher Hinsicht erfordert die Heranziehung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass sich der Asylberechtigte dem Schutz seines Herkunftsstaates freiwillig und mit einer entsprechenden Unterschutzstellungsabsicht unterstellt hat und dort auch tatsächlich Schutz erhalten hat vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022140003.J04Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024