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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/07/0006 E 3. August 2016 RS 4 (hier nur der erste und zweite Satz)Stammrechtssatz
§ 109 Abs. 1 WRG 1959 verweist auf § 103 legcit. Daraus folgt, dass widerstreitende Ansuchen grundsätzlich den Anforderungen des § 103 WRG 1959 zu genügen haben. Für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens ist es aber nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechen (vgl. E 22. März 1988, 87/07/0084). Das bedeutet, dass ein gemessen an den Anforderungen des § 103 WRG 1959 unvollständiges Projekt nicht von der Teilnahme am Widerstreit ausgeschlossen ist, wenn es zumindest gewisse Mindestanforderungen erfüllt (vgl. E 26. Februar 1991, 90/07/0112). Die Behörde hätte in einem solchen Fall dem Antragsteller - falls erforderlich - die Vervollständigung nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen. Wird ein Vorhaben bezogen auf den geplanten Wassereinzug eingeschränkt, so ist diese Abänderung zulässig (vgl. E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013); die Notwendigkeit der Vervollständigung von Antragsunterlagen allein führt aber noch nicht zur Widerstreituntauglichkeit eines Projektes.Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 verweist auf Paragraph 103, legcit. Daraus folgt, dass widerstreitende Ansuchen grundsätzlich den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 zu genügen haben. Für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens ist es aber nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen vergleiche E 22. März 1988, 87/07/0084). Das bedeutet, dass ein gemessen an den Anforderungen des Paragraph 103, WRG 1959 unvollständiges Projekt nicht von der Teilnahme am Widerstreit ausgeschlossen ist, wenn es zumindest gewisse Mindestanforderungen erfüllt vergleiche E 26. Februar 1991, 90/07/0112). Die Behörde hätte in einem solchen Fall dem Antragsteller - falls erforderlich - die Vervollständigung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen. Wird ein Vorhaben bezogen auf den geplanten Wassereinzug eingeschränkt, so ist diese Abänderung zulässig vergleiche E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013); die Notwendigkeit der Vervollständigung von Antragsunterlagen allein führt aber noch nicht zur Widerstreituntauglichkeit eines Projektes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070101.L04Im RIS seit
28.05.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024