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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs2Rechtssatz
Die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum dient der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs. Aus § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG geht insgesamt hervor, dass nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle über den Anspruch zu ergehen hat. Dass eine Entscheidung ergehen muss und die bereits bemessene Leistung nicht bloß auf Basis der ursprünglichen Leistungszuerkennung faktisch wieder auszuzahlen ist, erscheint auch zweckmäßig; dies schon deswegen, weil sich durch die Unterbrechung oder das Ruhen das Ende des Anspruchszeitraums verschiebt und auch das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums (und damit der Beginn des Fortbezugs) strittig sein kann. Gerade nach Unterbrechungen - insbesondere durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - kann es darüber hinaus auch nötig sein, das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Arbeitslosigkeit und die Verfügbarkeit) neuerlich zu überprüfen. Was die Bemessung des Anspruchs betrifft, so ist zwar - solange keine neue Anwartschaft erworben wurde - keine neue Bemessungsgrundlage heranzuziehen, es kann sich aber insbesondere der Anspruch auf Familienzuschläge geändert haben. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass § 46 AlVG die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle nach dem Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums nicht auf bestimmte Aspekte beschränkt, die tatsächlich neu sind, sondern eine umfassende Entscheidung verlangt. Diese kann aber nur pro futuro für den Zeitraum ab der neuen Geltendmachung oder Wiedermeldung bzw. ab dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums gelten. Ein Ausspruch über den schon vergangenen Bezugszeitraum müsste sich - ebenso wie eine Korrektur der Bemessung ohne Sachverhaltsänderung - auf § 24 Abs. 2 AlVG stützen.Die Wiedermeldung gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum dient der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs. Aus Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG geht insgesamt hervor, dass nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle über den Anspruch zu ergehen hat. Dass eine Entscheidung ergehen muss und die bereits bemessene Leistung nicht bloß auf Basis der ursprünglichen Leistungszuerkennung faktisch wieder auszuzahlen ist, erscheint auch zweckmäßig; dies schon deswegen, weil sich durch die Unterbrechung oder das Ruhen das Ende des Anspruchszeitraums verschiebt und auch das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums (und damit der Beginn des Fortbezugs) strittig sein kann. Gerade nach Unterbrechungen - insbesondere durch Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - kann es darüber hinaus auch nötig sein, das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Arbeitslosigkeit und die Verfügbarkeit) neuerlich zu überprüfen. Was die Bemessung des Anspruchs betrifft, so ist zwar - solange keine neue Anwartschaft erworben wurde - keine neue Bemessungsgrundlage heranzuziehen, es kann sich aber insbesondere der Anspruch auf Familienzuschläge geändert haben. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass Paragraph 46, AlVG die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle nach dem Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums nicht auf bestimmte Aspekte beschränkt, die tatsächlich neu sind, sondern eine umfassende Entscheidung verlangt. Diese kann aber nur pro futuro für den Zeitraum ab der neuen Geltendmachung oder Wiedermeldung bzw. ab dem Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums gelten. Ein Ausspruch über den schon vergangenen Bezugszeitraum müsste sich - ebenso wie eine Korrektur der Bemessung ohne Sachverhaltsänderung - auf Paragraph 24, Absatz 2, AlVG stützen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080016.J02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024