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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs4Rechtssatz
Die Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der ihr zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (vgl. etwa VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046).Die Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der ihr zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vergleiche etwa VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080091.L03Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024