RS Vwgh 2024/5/17 Ra 2022/04/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2024
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0193 E 8. Mai 2013 VwSlg 18621 A/2013 RS 3 (hier in Bezug auf § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Februar 1998, 97/04/0165, vom 9. September 1998, 98/04/0083, vom 31. Mai 2000, 98/04/0043, vom 30. Juni 2004, 2001/04/0204, und vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß § 119 MinroG 1999 (vgl. zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (Hinweis Erkenntnisse vom 10. Februar 1998, 97/04/0165, vom 9. September 1998, 98/04/0083, vom 31. Mai 2000, 98/04/0043, vom 30. Juni 2004, 2001/04/0204, und vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche "einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist" vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Nichts Anderes gilt im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 119, MinroG 1999 vergleiche zur Übertragbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Judikatur betreffend die Nachbarrechte auf den Anwendungsbereich des MinroG 1999 etwa das E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L09

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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