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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7Rechtssatz
Gemäß § 6 VwGVG haben sich die Mitglieder der VwG im Fall ihrer Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dies bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens (VwGH 20.4.2022, Ra 2020/14/0407).Gemäß Paragraph 6, VwGVG haben sich die Mitglieder der VwG im Fall ihrer Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dies bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens (VwGH 20.4.2022, Ra 2020/14/0407).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220011.L02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024