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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 kann - sofern nicht die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zutrifft - nur ein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der jeweiligen Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Gewillkürte Organe sind davon nicht umfasst (zur Verfassungskonformität des § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 vgl. VfGH 14.3.2018, G 227/2017).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 kann - sofern nicht die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zutrifft - nur ein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der jeweiligen Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Gewillkürte Organe sind davon nicht umfasst (zur Verfassungskonformität des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 vergleiche VfGH 14.3.2018, G 227/2017).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040119.L01Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024