Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/17/0003 E 3. Jänner 2023 RS 1Stammrechtssatz
Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020 hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 FrPolG 2005 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG 2014 ab (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Satz 1 FrPolG 2005 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vergleiche etwa Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG 2014 ab vergleiche dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021170014.J01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024