RS Vwgh 2024/6/4 Ro 2021/17/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §52a Abs2
FrÄG 2017
FrPolG 2005 §120 Abs1b idF 2020/I/027
FrPolG 2005 §52 Abs8
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0003 E 3. Jänner 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020 hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 FrPolG 2005 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG 2014 ab (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Satz 1 FrPolG 2005 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vergleiche etwa Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG 2014 ab vergleiche dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021170014.J01

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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