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19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §111Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 7Stammrechtssatz
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist es bei Beschäftigten im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG mit Blick auf die Zwecke des Rechtsschutzes, nämlich Vermeidung von Doppelbestrafungen und eindeutige Klärung der vorgeworfenen Tat (vgl. VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A), zwar mit Blick auf § 44a VStG erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung und auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und den Tatzeitpunkt präzise zu nennen. Im Übrigen reicht es aber aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG zu stützen, zumal diese Bestimmung kraft ausdrücklicher Anordnung des § 33 Abs. 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. In solchen Fällen kann daher § 33 Abs. 2 ASVG jederzeit zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG oder des § 4 Abs. 4 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs. 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.2.2011, 2010/08/0153; 6.6.2012, 2011/08/0368).Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist es bei Beschäftigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, sowie im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG mit Blick auf die Zwecke des Rechtsschutzes, nämlich Vermeidung von Doppelbestrafungen und eindeutige Klärung der vorgeworfenen Tat vergleiche VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg. 11894 A), zwar mit Blick auf Paragraph 44 a, VStG erforderlich, schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung und auch im Straferkenntnis die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und den Tatzeitpunkt präzise zu nennen. Im Übrigen reicht es aber aus, den Tatverdacht auf Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zu stützen, zumal diese Bestimmung kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. In solchen Fällen kann daher Paragraph 33, Absatz 2, ASVG jederzeit zusätzlich zu Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 16.2.2011, 2010/08/0153; 6.6.2012, 2011/08/0368).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080055.L01Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024