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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182; VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014). Nichts anderes gilt auch für die Auflösung der Wassergenossenschaften durch die Wasserrechtsbehörde nach § 83 Abs. 1 WRG 1959. Die Genossenschaft selbst ist nach § 83 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch Fassung eines Beschlusses mit der für Satzungsänderungen vorgesehenen Mehrheit berechtigt, ihre Auflösung zu begehren. Dagegen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass den einzelnen Genossenschaftern ein subjektives Recht darauf zukäme, dass die Wasserrechtsbehörde nach § 83 Abs. 1 lit. b WRG 1959 eine Auflösung der Genossenschaft verfügt. Eine Antragslegitimation der Genossenschafter besteht daher nicht.Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde über die Wassergenossenschaften gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben; ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (VwGH 29.6.2000, 98/07/0182; VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014). Nichts anderes gilt auch für die Auflösung der Wassergenossenschaften durch die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 83, Absatz eins, WRG 1959. Die Genossenschaft selbst ist nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 durch Fassung eines Beschlusses mit der für Satzungsänderungen vorgesehenen Mehrheit berechtigt, ihre Auflösung zu begehren. Dagegen ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass den einzelnen Genossenschaftern ein subjektives Recht darauf zukäme, dass die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 eine Auflösung der Genossenschaft verfügt. Eine Antragslegitimation der Genossenschafter besteht daher nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070004.J03Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024