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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Für freiwillige Genossenschaften sowie Genossenschaften mit Beitrittszwang sieht § 83 Abs. 1 WRG 1959 (siehe dagegen zu Zwangsgenossenschaften § 83 Abs. 2 WRG 1959) zwei Fälle vor, in denen die Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit Bescheid die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen hat. Nach lit. a leg. cit. erfolgt die Auflösung, wenn sie von der Genossenschaftsversammlung - worunter die Mitgliederversammlung zu verstehen ist - mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen wird. Der Auflösungstatbestand stellt letztlich einen contrarius actus zu der auf einer Vereinbarung der Mitglieder beruhenden Gründung der Genossenschaft dar. Nach lit. b leg. cit. kann die Wasserrechtsbehörde die Auflösung - anders als nach lit. a leg. cit. - auch ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung aussprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.Für freiwillige Genossenschaften sowie Genossenschaften mit Beitrittszwang sieht Paragraph 83, Absatz eins, WRG 1959 (siehe dagegen zu Zwangsgenossenschaften Paragraph 83, Absatz 2, WRG 1959) zwei Fälle vor, in denen die Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit Bescheid die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen hat. Nach Litera a, leg. cit. erfolgt die Auflösung, wenn sie von der Genossenschaftsversammlung - worunter die Mitgliederversammlung zu verstehen ist - mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen wird. Der Auflösungstatbestand stellt letztlich einen contrarius actus zu der auf einer Vereinbarung der Mitglieder beruhenden Gründung der Genossenschaft dar. Nach Litera b, leg. cit. kann die Wasserrechtsbehörde die Auflösung - anders als nach Litera a, leg. cit. - auch ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung aussprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070004.J02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024