RS Vwgh 2024/6/12 Ra 2023/13/0017

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114 Abs1
BAO §143 Abs1
BAO §143 Abs2
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Vorlage von Unterlagen kann dazu erforderlich sein, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht feststellen zu können. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen (vgl. VwGH 25.6.2002, 97/17/0333). Dass eine zur Vorlage von Unterlagen aufgeforderte Person die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein, steht der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.3.2007, 2007/17/0064).Die Vorlage von Unterlagen kann dazu erforderlich sein, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht feststellen zu können. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen vergleiche VwGH 25.6.2002, 97/17/0333). Dass eine zur Vorlage von Unterlagen aufgeforderte Person die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein, steht der Verpflichtung zur Offenlegung nicht entgegen vergleiche VwGH 20.3.2007, 2007/17/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130017.L03

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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