TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 97/17/0333

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §119 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des MK in Graz, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Helmut Destaller, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juni 1995, Zl. A 8 - K 26/1995 - 2, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Angelegenheit bezüglich Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Werbeunternehmer und Gesellschafter mehrerer Firmen tätig. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vermittler von Werbeleistungen versuchten die Abgabenbehörden im Jahre 1994 auf Grund der Prüfung der Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers eine mögliche Abgabenpflicht als Vermittler von Ankündigungsleistungen festzustellen. Im Zuge einer Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesem u.a. ein Exemplar der Ankündigungsabgabe-Verordnung der Stadt Graz übermittelt, aus der die mögliche Abgabenpflicht des Beschwerdeführers als Vermittler ersichtlich werden sollte. Mit Schreiben vom 18. August 1994 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen bzw. Erstattung von Informationen ersucht. Der Beschwerdeführer suchte daraufhin mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 20. September 1994 um Fristerstreckung bis 30. Oktober 1994, bis zu welchem Datum er eine endgültige Stellungnahme bzw. entsprechende Unterlagen vorlegen wollte. Mit dem Schreiben vom 18. August 1994 war dem Beschwerdeführer auch die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von S 20.000,-- für den Fall der Nichtvorlage von Unterlagen angedroht worden. Nachdem auch der erstreckte Termin zum 30. Oktober 1994 ungenützt verstrichen war, wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 8. November 1994 die angedrohte Zwangsstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhalts der §§ 89 und 117 und 118 Steiermärkische Landesabgabenordnung - Stmk. LAO aus, es ergebe sich aus dem Aktenmaterial (und nunmehr scheine auch der Beschwerdeführer zu erkennen), dass eine Ankündigungsabgabepflicht des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung 1986 (im Folgenden: Grazer AnkAbgV) bestehe. Die Abgabenbehörde sei daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die zur Feststellung des konkreten Abgabenanspruches notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Dem gemäß sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, entsprechende Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung trotz mehrfacher Urgenzen nicht nachgekommen sei, sei mit Schreiben vom 18. August 1994 die Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von S 20.000,-- und wegen Nichtentsprechung dieser Aufforderung mit Bescheid vom 8. November 1994 die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe wird im Hinblick auf die (auf Grund der von der Behörde am 28. Dezember 1993 kopierten Rechnungsunterlagen) geschätzte Abgabenschuld von S 1.448.844,-- und das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Zuge der versuchten Prüfungen ausgeführt, dass auch die Verhängung in der maximalen Höhe berechtigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 2390/97-8, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 89 Stmk. LAO lautet:

"J. Zwangs- und Ordnungsstrafen

§ 89. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von S 20.000,-- nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 95 Stmk. LAO bestimmt:

"B. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen

1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

§ 95. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."

§ 117 Stmk. LAO lautet:

"C. Befugnisse der Abgabenbehörden

§ 117. (1) Zur Erfüllung der im § 92 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Verwaltung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten."

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Dezember 1985 über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen (Ankündigungsabgabe-Verordnung) ist von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Grazer AnkAbgV beträgt die Abgabe für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2 Abs. 5 jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes jedoch unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer. Gemäß § 4 Abs. 3 Grazer AnkAbgV gilt, wenn der Ankündigende eine Ankündigung der im § 2 bezeichneten Art durch einen Vermittler besorgen lässt, als Bemessungsgrundlage der vom Vermittler zu entrichtenden Abgabe das vom Ankündigenden an ihn zu leistende Entgelt, wobei aber jenes Entgelt, das an den die Ankündigung unmittelbar besorgenden Unternehmer für die betreffende Ankündigung unmittelbar besorgenden Unternehmer für die betreffende Ankündigung zu leisten ist, aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Grazer AnkAbgV ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsunternehmer). Wird eine Ankündigung vermittelt, so ist der Vermittler insoweit zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, als das Vermittlungsentgelt nicht durch einen Ankündigungsunternehmer bei der Abgabebehörde abgerechnet worden ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Grazer AnkAbgV sind die Abgabepflichtigen berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Der Ankündigende haftet neben den im Absatz 1 angeführten Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeergänzung geltend, dass die Verhängung der Zwangsstrafe deshalb nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil sie gegen § 89 Stmk. LAO verstoße. Es sei ihm in Entsprechung der Bestimmung des § 95 Stmk. LAO die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen aufgetragen worden. Die in § 95 Stmk. LAO vorgesehene Offenlegungs- und Wahrheitspflicht treffe jedoch nur den Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht abgabepflichtig. Nach den §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Grazer AnkAbgV treffe die Abgabepflicht primär den Ankündigungsunternehmer, subsidiär auch den Vermittler, wenn sein Vermittlungsentgelt nicht durch das Ankündigungsunternehmen bei der Abgabenbehörde abgerechnet worden sei.

Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation, dass nach den Vorschriften der Steiermärkischen LAO die Abgabenbehörden die Abgabenfälle zu erforschen haben und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 117 Stmk. LAO ist eine Auskunftspflicht auch von Personen gegeben, die Auskunft über für die Verwaltung von Abgaben maßgebende Tatsachen geben können, auch wenn es sich nicht um ihre persönliche Abgabenpflicht handelt. § 95 Abs. 1 Stmk. LAO sieht weiters ausdrücklich die Offenlegungsverpflichtung der "Abgabepflichtigen" für die für den "Bestand" der Abgabepflicht maßgebenden Umstände vor (vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen von Stoll, BAO II, 1355, der im Zusammenhang mit dem wortgleichen § 119 Abs. 1 BAO, vom "(potenziellen) Abgabenschuldner" spricht). Die Vorlage von Unterlagen kann auch erforderlich werden, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht feststellen zu können. Die Offenlegungspflicht des § 95 Abs. 1 Stmk. LAO trifft daher nicht nur jemanden, der im Ergebnis tatsächlich abgabepflichtig ist, sondern auch denjenigen, der auf Grund einer Tätigkeit möglicherweise abgabepflichtig ist. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage nach der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung war die Abgabenbehörde somit sowohl hinsichtlich der Überprüfung des für die Abgabepflicht der Ankündigungsunternehmen als auch für die Abgabepflicht des Beschwerdeführers selbst berechtigt, vom Beschwerdeführer die Vorlage von Unterlagen betreffend die Vermittlung von Ankündigungsleistungen zu verlangen.

Es ist somit nicht maßgeblich, ob die vom Beschwerdeführer genannten Ankündigungsunternehmen tatsächlich Vermittlungsentgelte "für den Zeitraum 1988 bis 1994 gegenüber der Abgabenbehörde ohnehin abgerechnet" haben.

Die Abgabenbehörde hat daher einerseits den Beschwerdeführer zu Recht zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert und war andererseits berechtigt, die Erfüllung der durch den Auftrag dem Beschwerdeführer entstandenen Verpflichtung durch die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 89 Stmk. LAO zu sanktionieren.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer, auch nach Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe, den Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen ist, war die Abgabenbehörde berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die behauptete Rechtswidrigkeit noch eine vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2.

Wien, am 25. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170333.X00

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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