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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO 1960 - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des § 98 Abs. 3 erster Satz StVO 1960 angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen (§ 96 Abs. 2 StVO 1960).Der Gesetzgeber hat eine regelmäßige Überprüfungspflicht der Behörde unter Beiziehung des Straßenerhalters hinsichtlich sämtlicher Einrichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 - somit auch der vom Straßenerhalter eigenmächtig im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO 1960 angebrachten - auf ihre Erforderlichkeit vorgesehen (Paragraph 96, Absatz 2, StVO 1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J04Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024