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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 5 leg. cit. zu bestrafen (VwGH 23.9.1992, 92/03/0138; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026).Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ist nach der Spezialbestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. zu bestrafen (VwGH 23.9.1992, 92/03/0138; VwGH 25.4.1990, 89/03/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020013.J03Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024