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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §170Rechtssatz
Ruhen des Verfahrens tritt nach § 170 ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks (vgl. RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein (vgl. die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).Ruhen des Verfahrens tritt nach Paragraph 170, ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks vergleiche RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein vergleiche die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024