RS Vwgh 2024/6/17 Ro 2022/16/0022

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §170
  1. ZPO § 170 heute
  2. ZPO § 170 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Ruhen des Verfahrens tritt nach § 170 ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks (vgl. RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein (vgl. die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).Ruhen des Verfahrens tritt nach Paragraph 170, ZPO ex lege ein und bedarf auch keines weiteren Beschlusses, sondern nur eines Aktenvermerks vergleiche RIS Justiz RS0064480); Ruhen des Verfahrens tritt auch trotz eines offenen Vertagungsantrags ein vergleiche die in RIS Justiz zu RS0036664 zitierte Rechtsprechung des OGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160022.J01

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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