RS OGH 2008/6/10 7Ob578/95, 6Ob288/00x, 4Ob73/08a

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Rechtssatz

Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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