RS OGH 1995/9/6 7Ob578/95, 6Ob288/00x, 4Ob73/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §168
ZPO §170

Rechtssatz

Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 578/95
  • 6 Ob 288/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 288/00x
    Beisatz: Außer der Dokumentation des von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstandes kommt dem Aktenvermerk keine Bedeutung zu. (T1)
  • 4 Ob 73/08a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 73/08a
    Auch; Veröff: SZ 2008/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten