Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Wurde das Dokument (Revision) an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als "verlängerter Arm" der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben (vgl. zur Differenzierung VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152), ist das "Postlaufprivileg" insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu "Irrwegen" des Schriftstückes im Zuge des "Postenlaufes" - VwGH 14.9.2004, 2004/10/0097).Wurde das Dokument (Revision) an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG (Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als "verlängerter Arm" der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben vergleiche zur Differenzierung VwGH 5.7.2000, 2000/03/0152), ist das "Postlaufprivileg" insoweit nicht zu berücksichtigen vergleiche - zu "Irrwegen" des Schriftstückes im Zuge des "Postenlaufes" - VwGH 14.9.2004, 2004/10/0097).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130166.L01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024