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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §196Beachte
Rechtssatz
Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen sowie an "die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die [nämlich: im Zeitpunkt der Zerlegung gegenüber dem Finanzamt] auf eine Zuteilung Anspruch erheben" (§ 78 Abs. 2 lit. b BAO), zu ergehen; sie bilden eine Verfahrensgemeinschaft (zu nachträglichen Zerlegungsanträgen vgl. hingegen § 297 Abs. 2 BAO). Daher liegt kein der Rechtslage entsprechender (sondern ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer) Zerlegungsbescheid vor, wenn dieser nicht an alle beteiligten Körperschaften iSd § 78 Abs. 2 lit. b BAO ergangen ist.Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen sowie an "die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die [nämlich: im Zeitpunkt der Zerlegung gegenüber dem Finanzamt] auf eine Zuteilung Anspruch erheben" (Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO), zu ergehen; sie bilden eine Verfahrensgemeinschaft (zu nachträglichen Zerlegungsanträgen vergleiche hingegen Paragraph 297, Absatz 2, BAO). Daher liegt kein der Rechtslage entsprechender (sondern ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer) Zerlegungsbescheid vor, wenn dieser nicht an alle beteiligten Körperschaften iSd Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, BAO ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150025.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024