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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0087 E 29. Mai 2024 RS 1Stammrechtssatz
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 28.11.2007, 2003/14/0104, mwN) und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/13/0010, mwN).Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 28.11.2007, 2003/14/0104, mwN) und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen vergleiche VwGH 25.2.2022, Ra 2022/13/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150011.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024