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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Aus Art. 49 Abs. 2 Dublin III-Verordnung kann abgeleitet werden, dass für das Verfahrensrecht bei allen Verfahren - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - fortan die Dublin III-Verordnung maßgeblich sein soll. Zum Verfahrensrecht ist jedenfalls auch die Frage zu rechnen, welche (verfahrensrechtlichen) Auswirkungen ein nachträglicher unionsrechtlicher Zuständigkeitsübergang auf Österreich nach Ablauf der Überstellungsfrist in Bezug auf einen zunächst gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz hat. Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, die zur Dublin III-Verordnung ergangenen Judikatur auch in einem Fall, der zeitlich - zumindest vorerst - dem Regime der Dublin II-Verordnung unterlag, heranzuziehen.Aus Artikel 49, Absatz 2, Dublin III-Verordnung kann abgeleitet werden, dass für das Verfahrensrecht bei allen Verfahren - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - fortan die Dublin III-Verordnung maßgeblich sein soll. Zum Verfahrensrecht ist jedenfalls auch die Frage zu rechnen, welche (verfahrensrechtlichen) Auswirkungen ein nachträglicher unionsrechtlicher Zuständigkeitsübergang auf Österreich nach Ablauf der Überstellungsfrist in Bezug auf einen zunächst gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz hat. Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, die zur Dublin III-Verordnung ergangenen Judikatur auch in einem Fall, der zeitlich - zumindest vorerst - dem Regime der Dublin II-Verordnung unterlag, heranzuziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170171.L02Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024