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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Der VwGH stellte in einem zeitlich dem Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung unterliegenden Fall klar, dass nach einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eine zunächst erfolgte rechtskräftige Antragszurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht ausdrücklich aufzuheben ist, um von einem weiter anhängigen Asylverfahren ausgehen zu können. Vielmehr wird das Außerkrafttreten einer zunächst erlassenen rechtskräftigen innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung schon "ex lege" aufgrund des Unionsrechts bewirkt. Da vor dem maßgeblichen unionsrechtlichen Hintergrund somit von einem weiter anhängigen Asylverfahren auszugehen ist, bedarf es auch nicht der Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016). Diese Rsp. wurde mittlerweile auch in weiteren Entscheidungen fortgeschrieben (VwGH 29.9.2022, Ra 2022/18/0084; VwGH 25.4.2022, Ro 2020/21/0008).Der VwGH stellte in einem zeitlich dem Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung unterliegenden Fall klar, dass nach einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eine zunächst erfolgte rechtskräftige Antragszurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht ausdrücklich aufzuheben ist, um von einem weiter anhängigen Asylverfahren ausgehen zu können. Vielmehr wird das Außerkrafttreten einer zunächst erlassenen rechtskräftigen innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung schon "ex lege" aufgrund des Unionsrechts bewirkt. Da vor dem maßgeblichen unionsrechtlichen Hintergrund somit von einem weiter anhängigen Asylverfahren auszugehen ist, bedarf es auch nicht der Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016). Diese Rsp. wurde mittlerweile auch in weiteren Entscheidungen fortgeschrieben (VwGH 29.9.2022, Ra 2022/18/0084; VwGH 25.4.2022, Ro 2020/21/0008).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170171.L01Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024