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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaRechtssatz
Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Das VwG ist berechtigt, die Entscheidung der Behörde insoweit in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann (vgl. etwa VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN, zum Berufungsverfahren).Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Das VwG ist berechtigt, die Entscheidung der Behörde insoweit in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann vergleiche etwa VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN, zum Berufungsverfahren).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080011.J01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024