RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/07/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0113
Ra 2023/07/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. E 15. September 2005, 2003/07/0025).Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070112.L01

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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