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92 LuftverkehrNorm
AOCV 2008 §16 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 muss bei Außenabflügen und -landungen iSd. § 9 LFG, die bei Tag durchgeführt werden, der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der darin beförderten Personen sowie von Personen im Umkreis eines Außenabfluges bzw. einer Außenlandung und auch dem Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung (vgl. zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt VwGH 28.2.2014, 2012/03/0010).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AOCV 2008 muss bei Außenabflügen und -landungen iSd. Paragraph 9, LFG, die bei Tag durchgeführt werden, der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der darin beförderten Personen sowie von Personen im Umkreis eines Außenabfluges bzw. einer Außenlandung und auch dem Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung vergleiche zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt VwGH 28.2.2014, 2012/03/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030163.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024